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Keine AngabeNorm
StbG §58aBeachte
Metadatenquelle: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014Rechtssatz
Nach § 58 a Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz hat eine Person unter den dort angeführten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft nicht verloren und nach § 58 a Abs. 2 StbG hat ein Feststellungsbescheid auszusprechen, daß der Verlust der Staatsbürgerschaft nicht eingetreten ist. Mit diesen Formulierungen hat der Gesetzgeber unzweideutig angeordnet, daß die betroffene Person so zu behandeln ist, als hätte sie die Staatsbürgerschaft nie verloren. Er hat insoweit entgegen der Auffassung der bel. Beh. eine Rückwirkung verfügt. Geht man aber von diesem Inhalt aus, so würde dem Gesetz ein gleichheitswidriger Inhalt unterstellt, wenn man die Rückwirkung nur zugunsten jener Staatsbürger annehme, bei denen der seinerzeitige Verlust der Staatsbürgerschaft noch zu keinen nachteiligen Auswirkungen geführt hat, nicht aber auch für jene - auf die Rückwirkung erst recht angewiesene -, bei denen der Verlust solche Nachteile schon herbeigeführt hat. Dieser Fehler ist der Behörde bei Anwendung des KOVG im Zusammenhalt mit § 58 a StbG unterlaufen.
Gleichheitswidrige Anwendung im Zusammenhang mit § 58 a StbG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Staatsbürgerschaft Kriegsopferversorgung Gleichheitsrecht Bescheid gleichheitswidrige AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1979:B346.1979Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018