Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 24.06.2020 Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/01 Sicherheitsrecht
Norm: VStG §35 Z3SPG §82
Rechtssatz: Auch die Festnahmeermächtigung des Verharrens in der Fortsetzung in der strafbaren Handlung (§ 35 Z 3 VStG) scheidet im gegenständlichen Fall aus. Eine vorhergehende Abmahnung ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme (Fister, ... mehr lesen...