Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.06.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §35 Z3Rechtssatz
Auch die Festnahmeermächtigung des Verharrens in der Fortsetzung in der strafbaren Handlung (§ 35 Z 3 VStG) scheidet im gegenständlichen Fall aus. Eine vorhergehende Abmahnung ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme (Fister, § 35 VStG, Rz 9, unter Hinweis auf VfSlg 11.426/1987). Eine solche Abmahnung liegt weder in Bezug auf das Vorliegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 SPG noch in Bezug auf das Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlung gemäß § 35 Z 3 VStG vor.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Verwaltungsstrafgesetz, Corona-Zeit, Festnahme, Fortsetzung der strafbaren Handlung, AbmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:304.405.12.49.1.11.2020Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020