IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. W B, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23.06.2022, GZ: BHSE/921150002601/21, wegen Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht: I. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Gegen diese Entsc... mehr lesen...