Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 08.09.1954 geborene *****der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zur Geldstrafe von 100 (einhundert) Tagessätzen, á € 2,--, für den Fall der Nichteinbringlichkeit zur Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung von insgesamt € 670,-- an ***** und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Kostenersatz verurteilt. Der Privatbeteiligte *****... mehr lesen...
Norm: StGB §88 Abs1. Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz (K-LSPG) §8
Rechtssatz: Hat ein Hund bereits Menschen gebissen ist er als bissig im Sinne des § 8 Abs 2 K-LSPG anzusehen; der Tierhalter ist an öffentlichen Orten verpflichtet, den Hund an der Leine zu führen und einen Maulkorb anzulegen. Missachtet er diese Verpflichtung, handelt er objektiv sorgfaltswidrig. Entscheidungstexte 7 ... mehr lesen...