RS OGH 2008/2/14 7Bl10/08a

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Veröffentlicht am 14.02.2008
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Norm

StGB §88 Abs1. Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz (K-LSPG) §8

Rechtssatz

Hat ein Hund bereits Menschen gebissen ist er als bissig im Sinne des § 8 Abs 2 K-LSPG anzusehen; der Tierhalter ist an öffentlichen Orten verpflichtet, den Hund an der Leine zu führen und einen Maulkorb anzulegen. Missachtet er diese Verpflichtung, handelt er objektiv sorgfaltswidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000052

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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