Norm
StGB §88 Abs1. Kärntner Landes-Sicherheitspolizeigesetz (K-LSPG) §8Rechtssatz
Hat ein Hund bereits Menschen gebissen ist er als bissig im Sinne des § 8 Abs 2 K-LSPG anzusehen; der Tierhalter ist an öffentlichen Orten verpflichtet, den Hund an der Leine zu führen und einen Maulkorb anzulegen. Missachtet er diese Verpflichtung, handelt er objektiv sorgfaltswidrig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LGKL729:2008:RKL0000052Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008