Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Mit dem im
Spruch: zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 13.03.2024 wurde mit Spruchpunkt I. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass ihm „das Taschengeld für den restlichen Aufenthalt in der Bundesbetreuung nicht gewährt wird“. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Besch... mehr lesen...