Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W117 2278420-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. 1333320605-223795722, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2024, Zl. 1333320605-223795722, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Eingabegebühr stattgegeben.römisch II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Eingabegebühr stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 13.03.2024 wurde mit Spruchpunkt I. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass ihm „das Taschengeld für den restlichen Aufenthalt in der Bundesbetreuung nicht gewährt wird“. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 13.03.2024 wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass ihm „das Taschengeld für den restlichen Aufenthalt in der Bundesbetreuung nicht gewährt wird“. Mit Spruchpunkt römisch II. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „zahlreiche Male gegen die Hausordnung des Bundes verstieß“. Gegen ihn sei bereits zwei Mal eine Wegweisung gem. §38a SPG ausgesprochen worden. Außerdem habe er Fensterscheiben der BBE Klagenfurt beschädigt, der Schaden beliefe sich auf €1.500!Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer „zahlreiche Male gegen die Hausordnung des Bundes verstieß“. Gegen ihn sei bereits zwei Mal eine Wegweisung gem. §38a SPG ausgesprochen worden. Außerdem habe er Fensterscheiben der BBE Klagenfurt beschädigt, der Schaden beliefe sich auf €1.500!
Es könnten ihm hiermit eindeutig nachhaltige oder fortgesetzte grobe Verstöße gegen die Hausordnung nachgewiesen werden. Zudem habe er anlässlich der Einquartierung in der Betreuungsstelle eine Kopie der Hausordnung in einer ihm verständlichen Sprache erhalten mit dem Hinweis, diese einzuhalten. Aus seinem Verhalten sei aber ersichtlich, dass er nicht im Geringsten daran interessiert sei, sich an die Hausordnung zu halten. Er habe mutwillig gegen die Hausordnung verstoßen und somit die Ruhe und die Ordnung in der Betreuungsstelle gestört und durch dieses Verhalten die eigene Sicherheit sowie die anderer Asylwerber gefährdet.
Aufgrund der zahlreichen Verstöße und seines aggressiven und respektlosen Verhaltens sowie dem Umstand, dass er sein Verhalten auch nach achtmaligen schriftlichen Ermahnungen und bereits erfolgter Einschränkungen der Grundversorgung nicht geändert habe, sei ihm für den restlichen Aufenthalt in der Bundesbetreuung die Grundversorgung in Form von Nichtgewährung des Taschengeldes einzuschränken.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die AufnahmeRL 2013/33/EU die Einschränkung oder den Entzug der Grundversorgung nur in den in Art 20 Abs. 1 bis Abs. 3 AufnahmeRL genannten Gründen vorsehe. Im gegenständlichen Fall sei der mj. BF als subsidiär Schutzberechtigter nicht nur gem. Art 17 AufnahmeRl, sondern auch gem. Art 29 StatusRl für den Bezug von Sozialhilfeleistungen anspruchsberechtigt, da ihm bereits rechtskräftig internationaler Schutz iSd StatusRL zuerkannt worden sei.Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die AufnahmeRL 2013/33/EU die Einschränkung oder den Entzug der Grundversorgung nur in den in Artikel 20, Absatz eins bis Absatz 3, AufnahmeRL genannten Gründen vorsehe. Im gegenständlichen Fall sei der mj. BF als subsidiär Schutzberechtigter nicht nur gem. Artikel 17, AufnahmeRl, sondern auch gem. Artikel 29, StatusRl für den Bezug von Sozialhilfeleistungen anspruchsberechtigt, da ihm bereits rechtskräftig internationaler Schutz iSd StatusRL zuerkannt worden sei.
Daher sei § 2 Abs 4 GVG-B dahingehend unionsrechtskonform zu interpretieren, dass die Grundversorgung in den nicht in den genannten Bestimmungen der Richtlinien genannten Fällen zwar unter Auflagen gewährt bzw. auf Kernleistungen eingeschränkt werden könne, aber nicht gänzlich eingeschränkt oder entzogen werden dürfe.Daher sei Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B dahingehend unionsrechtskonform zu interpretieren, dass die Grundversorgung in den nicht in den genannten Bestimmungen der Richtlinien genannten Fällen zwar unter Auflagen gewährt bzw. auf Kernleistungen eingeschränkt werden könne, aber nicht gänzlich eingeschränkt oder entzogen werden dürfe.
Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 12.11.2019 zur GZ C-233118, klargestellt, dass die
Verhängung einer Sanktion, mit der Leistungen der Grundversorgung (einschließlich des Entzugs oder der Einschränkung von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs) wenn auch nur zeitweilig eingeschränkt oder entzogen würden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 2 der AufnahmeRL zu entsprechen haben, wobei auf die besondere Situation der betroffenen Person und auf sämtliche Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen sei (Rz 48ff).Verhängung einer Sanktion, mit der Leistungen der Grundversorgung (einschließlich des Entzugs oder der Einschränkung von Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs) wenn auch nur zeitweilig eingeschränkt oder entzogen würden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 20, Absatz 5, Satz 2 der AufnahmeRL zu entsprechen haben, wobei auf die besondere Situation der betroffenen Person und auf sämtliche Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen sei (Rz 48ff).
Bei unbegleiteten Minderjährigen, die besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der AufnahmeRL seien, sei laut EuGH bei der Verhängung von Sanktionen verstärkt auf die besondere Situation der minderjährigen Person und das Verhältnismäßigkeitsprinzip Rücksicht zu nehmen. Dies ergebe sich bereits aus der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 AufnahmeRL sowie dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen sei, wobei insbesondere Faktoren wie das Wohlergehen und die soziale Entwicklung der minderjährigen Person unter besonderer Berücksichtigung ihres Hintergrundes Rechnung zu tragen seien (Rz 53f). Es sei von den Mitgliedsstaaten für das Wohl des Kindes ,,ein der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessener Lebensstandard" zu gewährleisten (Art 23 AufnahmeRL).Bei unbegleiteten Minderjährigen, die besonders schutzbedürftige Personen im Sinne der AufnahmeRL seien, sei laut EuGH bei der Verhängung von Sanktionen verstärkt auf die besondere Situation der minderjährigen Person und das Verhältnismäßigkeitsprinzip Rücksicht zu nehmen. Dies ergebe sich bereits aus der Bestimmung des Artikel 23, Absatz eins, AufnahmeRL sowie dem 35. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen sei, wobei insbesondere Faktoren wie das Wohlergehen und die soziale Entwicklung der minderjährigen Person unter besonderer Berücksichtigung ihres Hintergrundes Rechnung zu tragen seien (Rz 53f). Es sei von den Mitgliedsstaaten für das Wohl des Kindes ,,ein der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessener Lebensstandard" zu gewährleisten (Artikel 23, AufnahmeRL).
Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 13.03.2024 dem Minderjährigen Grundversorgungsleistungen (Taschengeld), die eine Kernleistung iSd Art 29 Abs. 2 StatusRlDie belangte Behörde habe mit Bescheid vom 13.03.2024 dem Minderjährigen Grundversorgungsleistungen (Taschengeld), die eine Kernleistung iSd Artikel 29, Absatz 2, StatusRl
darstellen würden, auf unbestimmte Dauer, nämlich ,,für den restlichen Aufenthalt in der Bundesgrundversorgung" entzogen.
lm angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet welcher Tatbestand des § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 durch welches konkrete Verhalten des Minderjährigen als erfüllt anzusehen sei (vgl. Bescheid, S. 9f). Ebenso habe die belangte Behörde die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nachvollziehbar begründet.lm angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet welcher Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 durch welches konkrete Verhalten des Minderjährigen als erfüllt anzusehen sei vergleiche Bescheid, S. 9f). Ebenso habe die belangte Behörde die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nachvollziehbar begründet.
Der dauerhafte Entzug einer Kernleistung der Sozialhilfe iSd Art 29 Abs. 2 StatusRl stehe jedenfalls in keinem Verhältnis zu den dem mj. BF vorgeworfenen Hausordnungsverstößen. Die belangte Behörde habe es entgegen Art 1 letzter Satz BVG Kinderrechte, BGBI. I Nr. 4/2011, außerdem rechtswidrig unterlassen, das Wohl des Minderjährigen im gegenständlichen Verfahren vorrangig zu berücksichtigen.Der dauerhafte Entzug einer Kernleistung der Sozialhilfe iSd Artikel 29, Absatz 2, StatusRl stehe jedenfalls in keinem Verhältnis zu den dem mj. BF vorgeworfenen Hausordnungsverstößen. Die belangte Behörde habe es entgegen Artikel eins, letzter Satz BVG Kinderrechte, BGBI. römisch eins Nr. 4/2011, außerdem rechtswidrig unterlassen, das Wohl des Minderjährigen im gegenständlichen Verfahren vorrangig zu berücksichtigen.
lm Hinblick auf den Vorwurf der Sachbeschädigung am 18.12.2023 sei anzumerken, dass die österreichische Rechtsordnung dafür strafrechtliche Konsequenzen vorsehe und weitere Sanktionen nach dem GVG-B weder notwendig noch verhältnismäßig erscheinen würden.
Bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhalts hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass aus unionsrechtlichen Gründen der dauerhafte Entzug einer Sozialhilfeleistung im gegenständlichen Fall nicht verhältnismäßig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben.
Unter einem mit der Beschwerde stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der einstweiligen Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren.
Mit Schreiben vom 31.05.2024, welches am 10.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, legte das BFA die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Entscheidungsgrundlagen:
? Erkenntnis W117 2278420-1/20E v. 22.04.2024;
? gegenständliche Aktenlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Nach Einsicht in angeführten Entscheidungsgrundlagen, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel, steht folgender Sachverhalt fest:
Allgemein und aus dem Vorverfahren:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, geboren am XXXX und hat am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsbürger, geboren am römisch XXXX und hat am 16.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt.
Er wurde als Asylwerber am 17.11.2022 in die Grundversorgung des Bundes (GVS) aufgenommen und in der Betreuungseinrichtung in einer Wohngruppe für unbegleitete minderjährige Asylwerber untergebracht, wobei ihm nachweislich am 17.1.1.2022 die Hausordnung für Betreuungsstellen in einer ihm verständlichen Sprache durch Ausfolgung zur Kenntnis gebracht wurde.
Am 17.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Anhörung, zu der von lhnen bis dahin begangenen Übertretungen der Hausordnung im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs, vor einem Organwalter des BFA gewährt. Am 31.07.2023 wurde ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme gegeben.
Er verstieß (im ersten Verfahren) bereits durch sein Verhalten am 30.11.2022, 14.01.2023, 13.02.2023, 14.02.2023, 18.02.2023, 06.03.2023, 07.03.2023, 20.03.2023, 24.05, 27.05.2023, 30.05.2023, 31.05.2023, 02.06.2023, 14.06.2023, 21.06.2023, 10.07.2023, 18.07.2023, 20.07.2023, 30.07.2023 sowie laut dem Bericht der PI Traiskirchen vom 14.02.2023 gegen die Hausordnung.
Im Besonderen ist hierbei auf den Vorfall vom 14.02.2023 hinzuweisen, als es im Rahmen einer Essensausgabe in der BS-Ost zwischen dem Beschwerdeführer und einem anderen Asylwerber zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam und gegen den Beschwerdeführer ein betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen wurde.
Als Reaktion darauf wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 10.08.2023, Zl. 1333320605-223795722, unter Spruchpunkt I. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.08.2023 bis zum 31.10.2023 kein Taschengeld erhält. Als Reaktion darauf wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 10.08.2023, Zl. 1333320605-223795722, unter Spruchpunkt römisch eins. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 01.08.2023 bis zum 31.10.2023 kein Taschengeld erhält.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.04.2024, W117 2278420-1/20E, rechtskräftig ab; eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
Gegenständliches Verfahren:
Dennoch stellte der Beschwerdeführer dieses Verhalten nicht ein und verstieß wiederum am 30.07.2023, 15.08.2023, 18.08.2023, 06.09.2023, 17.09.2023, 19.09.2023, 21.10.2023, 26.10.2023, 18.12.2023, 31.12.2023 und wie folgt dargestellt noch weitere Male gegen die Hausordnung:
(Gerade für den aktuellen Fall maßgebend) wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit folgenden weiteren Übertretungen der Hausordnung unter anderem am
? 11.01.2024 – Nichtanwesenheit bei Standeskontrollen am 31.12.2023 und am 08.01.2024;
? am 15.01.2024 – nächtliche Ruhestörung beim Betreten bzw. Verlassen der Bundesbetreuungseinrichtung zwischen 22:00 und 06:00 Uhr sowie Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 13.01.2024;
? am 22.01.2024 – nächtliche Ruhestörung beim Betreten der Bundesbetreuungseinrichtung nach 22:00 Uhr sowie Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 19.01.2024;
? am 23.02.2024 – Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 20.02.2024;
? am 28.02.2024 – Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 26.02.2024;
? am 05.03.2024 – Nichtanwesenheit bei der Standeskontrolle am 03.03.2024
abgemahnt.
Dabei wurde der Beschwerdeführer jedes Mal darauf aufmerksam gemacht, dass „bei wiederholten Verstößen gegen das Grundversorgungsgesetz des Bundes die Grundversorgung eingeschränkt bzw. entzogen werden kann“.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.03.2024 zur Wahrung des Parteiengehörs von einem Organwalter des BFA in der Erstaufnahmestelle Ost im Beisein seiner Vertretung niederschriftlich einvernommen; dabei zeigte er keinerlei Unrechtsbewusstsein, wie seine Verantwortung zum Vorfall am 18.12.2023 zeigt:
So beschädigte er (am 18.12.2023) Fensterscheiben der BBU Klagenfurt, der Schaden belief sich auf €1.500.
In diesem Zusammenhang stritt er zunächst in der Einvernahme vom 12.04.2023 seine Beteiligung ab „ich war woanders aufhältig“, versuchte aber sogleich darauf, seine Beteiligung folgendermaßen zu relativieren: „und das waren ungefähr 50 Personen. Das bedeutet ich war nicht der Einzige, es waren mehrere Personen“.
Zwei Mal wurde gegen den Beschwerdeführer auch eine Wegweisung gemäß §38a SPG ausgesprochen.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist unstrittig – die Aktenlage ist auch eindeutig – und wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Beschwerde beschränkt sich auf die rechtliche Frage der Verhältnismäßigkeit der von der Behörde getroffenen Maßnahme, des (allfälligen) Vorrangs des Strafrechts und moniert eine zu geringe Auseinandersetzung mit den einzelnen Verstößen gegen die Hausordnung.
Hervorzuheben ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer weitere dreizehn Mal nach bescheidmäßig erfolgter Einschränkung – siehe erstes Verfahren – gegen die Hausordnung des Bundes verstieß.
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Asylwerber – auch nach der Zulassung des Verfahrens – aus rechtlichen oder faktischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist nach § 6 Abs. 3 Grundversorgungsgesetz des Bundes (GVG-B) das BFA die zuständige Behörde, wobei § 2 Abs. 4 bis 7 GVG-B auch in diesen Fällen sinngemäß gilt. Wird ein Asylwerber – auch nach der Zulassung des Verfahrens – aus rechtlichen oder faktischen Gründen in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt, so ist nach Paragraph 6, Absatz 3, Grundversorgungsgesetz des Bundes (GVG-B) das BFA die zuständige Behörde, wobei Paragraph 2, Absatz 4 bis 7 GVG-B auch in diesen Fällen sinngemäß gilt.
Der Beschwerdeführer wurde auch nach Zulassung seines Asylverfahrens in Betreuungs-einrichtung des Bundes versorgt, weshalb das BFA zuständig blieb.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA ergibt sich aus § 9 Abs. 2 GVG-B.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 2, GVG-B.
Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Art. 17 Abs. 2). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Art. 20 Abs. 4 der Aufnahmerichtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Abs. 5 werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.Nach der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) sorgen die Mitgliedstaaten unter anderem dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellerinnen und Antragstellern gewährleistet (Artikel 17, Absatz 2,). Zur Einschränkung oder zum Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen führt Artikel 20, Absatz 4, der Aufnahmerichtlinie aus, dass die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen können. Gemäß Absatz 5, werden Entscheidungen über die Einschränkung der Leistungen oder über Sanktionen jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Solche Entscheidungen sind in Bezug auf Minderjährige und unbegleitete Minderjährige unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.
Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des § 2 GVG-B 2005 lautet entscheidungswesentlich wie folgt: Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des Paragraph 2, GVG-B 2005 lautet entscheidungswesentlich wie folgt:
"Gewährung der Versorgung
§ 2. (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im ZulassungsverfahrenParagraph 2, (1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (Paragraph eins, Ziffer 5,), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren
1. zurückgewiesen oder
2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,
bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. Paragraph 6, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(1a) – (3) …
(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder1. die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
2. gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder2. gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
3. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,3. innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,
kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5) – (7) …"
Ein grober Verstoß gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 liegt den Gesetzesmaterialien zufolge dann vor, wenn „der Verstoß geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören – wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder Traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird – oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert (…)“ (stProt 55 BlgNR XXII. GP S. 114). Damit ein Verhalten sohin einen groben Verstoß im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 darstellt, muss dieses Verhalten abstrakt geeignet sein, das Zusammenleben erheblich zu stören oder die Aufrechterhalten der Ordnung erheblich erschweren.Ein grober Verstoß gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 liegt den Gesetzesmaterialien zufolge dann vor, wenn „der Verstoß geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören – wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder Traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird – oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert (…)“ (stProt 55 BlgNR römisch XXII. GP S. 114). Damit ein Verhalten sohin einen groben Verstoß im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 darstellt, muss dieses Verhalten abstrakt geeignet sein, das Zusammenleben erheblich zu stören oder die Aufrechterhalten der Ordnung erheblich erschweren.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie festgestellt, wurde der BF am 12.03.2023 vom BFA im Sinne des § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 angehört, womit eine der Voraussetzungen der Entziehung des Taschengeldes erfüllt ist.Wie festgestellt, wurde der BF am 12.03.2023 vom BFA im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B 2005 angehört, womit eine der Voraussetzungen der Entziehung des Taschengeldes erfüllt ist.
Wie ebenfalls festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verstieß der BF nicht einfach nur mehrmals sondern zahlreichst gegen die Hausordnung, obwohl ihm diese bekannt war.
Der Beschwerdeführer gefährdete durch sein zahlreich wiederholtes fortgesetztes Verhalten die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung nachhaltig.
Auch hatte er nach entsprechenden Ermahnung und nachdem ihm bereits das Taschengeld mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. 1333320605-223795722, unter Spruchpunkt I. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend (zeitlich) eingeschränkt wurde, dass er für die Zeit vom 01.08.2023 bis zum 31.10.2023 kein Taschengeld erhielt, weitere Verstöße gegen die Hausordnung seiner Betreuungseinrichtung gesetztAuch hatte er nach entsprechenden Ermahnung und nachdem ihm bereits das Taschengeld mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2023, Zl. 1333320605-223795722, unter Spruchpunkt römisch eins. die dem Beschwerdeführer bisher gewährte Grundversorgung dahingehend (zeitlich) eingeschränkt wurde, dass er für die Zeit vom 01.08.2023 bis zum 31.10.2023 kein Taschengeld erhielt, weitere Verstöße gegen die Hausordnung seiner Betreuungseinrichtung gesetzt
Es mag sein, dass vereinzelte Verstöße gegen die Hausordnung, für sich nicht geeignet sind, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören oder die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht erheblich zu erschweren, in ihrer Vielzahl jedenfalls untergraben sie die Geltung der Hausordnung insofern, als die sanktionslose Hinnahme der zahlreichen Verstöße anderen Mitbewohnern signalisiert, dass die Hausordnung allenfalls als unverbindliche Richtlinie anzusehen ist, deren Einhaltung im Belieben des einzelnen stünde.
Die oben dargestellten Verstöße stellen daher aufgrund ihrer schier unfassbaren Vielzahl jedenfalls grobe, die Aufrechterhalten der Ordnung erheblich erschwerende Verstöße im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 dar.Die oben dargestellten Verstöße stellen daher aufgrund ihrer schier unfassbaren Vielzahl jedenfalls grobe, die Aufrechterhalten der Ordnung erheblich erschwerende Verstöße im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 dar.
Zudem sind die Verstöße gegen die Hausordnung aber nicht nur angesichts der Kumulierung der Vorfallsmeldungen und Hausordnungsverstöße, sondern da sie innerhalb eines Zeitraumes von nur wenigen Monaten gesetzt wurden, zweifelsfrei geeignet, das Zusammenleben der Betreuten fortgesetzt oder nachhaltig erheblich zu stören.
Jedenfalls stellen aber die tätliche Auseinandersetzung mit einem anderen Asylweber, und die Sachbeschädigung Verhalten dar, die konkret geeignet ist, das Zusammenleben der in der Betreuungseinrichtung lebenden Personen nachhaltig zu stören.
Die Beschwerdeausführungen erweisen sich als nicht stichhältig:
So geht zunächst der Beschwerdehinweis, wonach lm Hinblick auf den Vorwurf der Sachbeschädigung am 18.12.2023 anzumerken sei, dass die