Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei am 23.03.2001 gegen 21.00 Uhr in das Haus D. 246 in M. zurückgekehrt, obwohl ihm am 25.07.2000 gegen 05.00 Uhr von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes untersagt worden sei, in den Schutzbereich M., D., samt der zum Haus gehörenden Einfriedung zurückzukehren und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38a Abs 2 iVm § 84 Abs 1 Z 2 des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 begangen und wurde über ... mehr lesen...