I.1.In der Beschwerde vom 22.6.1993 in Verbindung mit dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 88 Abs 5 SPG vom 18.8.1993 wird vorgebracht, daß die Festnahme am 9.6.1993 um 07.00 Uhr in St, Zufahrsweg zum Baustellenbereich "Wanne-St", rechtswidrig gewesen sei. Begründet wird dies damit, daß es keiner Festnahme bedurft hätte, um den Beschwerdeführer zum Verlassen der Sperrzone zu bewegen. Eine Aufforderung, den Platz zu verlassen, hätte der Beschwerdeführer - der kurz vor 07.00 Uhr auf die Zufahr... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung einer Festnahme nach § 35 lit c VStG ist, daß der Betretene sein strafbares Verhalten (Verwaltungsübertretung) nicht aufgibt, wobei Prämisse einer Festnahme das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ist. Da jedoch der zugrundeliegenden Verordnung nicht entnommen werden kann, daß die Nichtbefolgung des Platzverbotes (§ 36 Abs 1 SPG) als Verwaltungsübertretung zu gelten hat, war die betreffende Festnahme nach § 35 lit c VStG unzulässig. Schlagworte Demonstrati... mehr lesen...