1. In der Beschwerde vom 5.8.2008 wird vorgebracht, der mj Beschwerdeführer besuche die Hauptschule in D. ?Baumgarten?. Am Vormittag des 24.6.2008 hätten zwei Polizeibeamte der Stadtpolizei D. den Beschwerdeführer aus der Klasse entfernt und anschließend eine Befragung vorgenommen. Ein Polizeibeamter sei mit dem Beschwerdeführer alleine zu einem Raum der Schule gegangen, in welchem sich ein anderer Polizeibeamter sowie der Direktor der Schule befunden hätten. Auf dem Weg dorthin sei der Be... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Abgrenzung zwischen dem Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 Abs 1 StVO einerseits und den Beschwerden gemäß § 88 SPG andererseits erfolgt nach der Rechtsgrundlage, auf Grund derer die Sicherheitsorgane eingeschritten sind. Für die Abgrenzung ist von Bedeutung, dass das Strafprozessrecht als das Recht der Aufklärung und Aburteilung von Straftaten und das Sicherheitspolizeirecht als das Recht der Verhinderung künftiger Taten und der Abwehr drohender Schäden verstande... mehr lesen...
Rechtssatz: Die vorliegende Beschwerde wurde ausdrücklich auf das Sicherheitspolizeigesetz gestützt. Gemäß § 88 Abs.1 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Außerdem erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die B... mehr lesen...