Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1.) Der Zweitbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt und der Erstbeschwerdeführer der für den Zweitbeschwerdeführer (zum Zeitpunkt der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) tätige substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärter. 2.) Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- u... mehr lesen...