TE Bvwg Erkenntnis 2017/10/25 W195 2163064-1

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Veröffentlicht am 25.10.2017
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Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
GOG §4 Abs1
SPG §15a
SPG §15a Abs2
SPG §15a Abs3
SPG §15a Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W195 2163064-1/9E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX, und XXXX, beide vertreten durch XXXX, XXXX, vom XXXX gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, am XXXX um XXXX, in XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, wird die Beschwerde hinsichtlich der an den Erstbeschwerdeführer gerichteten Anordnung, dessen mitgeführten Koffer zur Durchsuchung zu übergeben, hinsichtlich der eigenmächtigen Durchsuchung des Kleidersacks des Erstbeschwerdeführers, sowie hinsichtlich der versuchten Durchsuchung des Koffer des Erstbeschwerdeführers abgewiesen.

II. Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 6 VwGVG wird die Beschwerde, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.

III.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung des Ersatzes ihrer Aufwendungen wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG, abgewiesen.

Dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II Nr 517/2013, Folge gegeben. Die Beschwerdeführer haben dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde 57,40 Euro als Vorlageaufwand, 368,80 Euro als Schriftsatzaufwand sowie 461,00 Euro als Verhandlungsaufwand, insgesamt somit 887,20 Euro an Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.) Der Zweitbeschwerdeführer ist Rechtsanwalt und der Erstbeschwerdeführer der für den Zweitbeschwerdeführer (zum Zeitpunkt der behaupteten Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) tätige substitutionsberechtigte Rechtsanwaltsanwärter.

2.) Mit dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schriftsatz vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar gegen die am XXXX um XXXX Uhr durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA; im Folgenden: belangte Behörde) – nämlich den (stellvertretenden) Sicherheitsbeauftragten der Außenstelle XXXX – an den Erstbeschwerdeführer erteilte Anordnung, diesem die mitgeführten Gegenstände (Aktenkoffer, Tragtasche und Kleider-Anzug-Schutzhülle) zur Durchsuchung zu übergeben, die eigenmächtige Durchsuchung der Kleider-Anzug-Schutzhülle des Erstbeschwerdeführer sowie die versuchte Durchsuchung des Aktenkoffers des Erstbeschwerdeführers, gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, an das Bundesverwaltungsgericht.

Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer am XXXX als substitutionsberechtigter Rechtsanwaltsanwärter den Zweitbeschwerdeführer in einer Asylangelegenheit vor der belangten Behörde vertreten habe und sohin mit der betroffenen Partei in der Außenstelle der belangten Behörde in XXXX erschienen sei.

Vor Beginn der Einvernahme gegen 09:10 Uhr sei der Erstbeschwerdeführer durch den zuständigen Referenten der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass er sein "Gepäck" nicht in das Einvernahmezimmer mitnehmen dürfe. Als er erwidert habe, dass es sich hierbei nicht um "Gepäck" sondern um einen Aktenkoffer handle, in welchem sich sämtliche verfahrensrelevante Dokumente befänden, habe er in Folge seine Gegenstände in das Einvernahmezimmer mitnehmen können.

Als die für eine zwanzig-minütige Pause unterbrochene Einvernahme um 10:25 Uhr fortgesetzt werden sollte und der Erstbeschwerdeführer das Einvernahmezimmer wieder betreten habe wollen, sei er erneut darauf hingewiesen worden, dass er seinen "Koffer draußen lassen" müsse. Nachdem er jedoch abermals erwidert habe, dass sich darin verfahrensrelevante Akten befänden, habe er das Gepäckstück zunächst mitnehmen dürfen.

Im Einvernahmezimmer selbst sei dem Erstbeschwerdeführer von einem zwischenzeitig hinzugekommen Mitarbeiter der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass dieser die Gegenstände durchsuchen werde, und wurde er von diesem aufgefordert, diese zu öffnen. Unter Hinweis auf die darin enthaltenen vertraulichen Dokumente habe der Erstbeschwerdeführer dies verweigert, woraufhin der Mitarbeiter der belangten Behörde begonnen habe die mitgebrachte "Anzugschutzhülle" eigenmächtig zu öffnen.

In Folge habe der Erstbeschwerdeführer seine "mitgebrachten Gegenstände" an sich gezogen. Nachgefragt nach der rechtlichen Grundlage für diese Durchsuchung habe der Mitarbeiter der belangten Behörde angegeben die "Sicherheitskraft des Hauses" und deshalb ermächtigt zu sein, "alle und von jedem mitgebrachte Gegenstände zu durchsuchen." Auf weitere Nachfrage hin habe der Mitarbeiter auf die "Hausordnung" der belangten Behörde verwiesen.

Durch dieses Vorgehen erachte sich der Erstbeschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten nach Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, verletzt. Darüber hinaus sei er hierdurch in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter behindert und somit in seinem Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder (StGG), RGBl. Nr. 142/1867, eingeschränkt worden.

Der Zweitbeschwerdeführer erachte sich in seinem Recht auf freie Berufsausübung gemäß Art. 6 StGG verletzt, da ihm durch das geschilderte Vorgehen die Möglichkeit genommen worden sei, sich im Verfahren vor der belangten Behörde durch seinen Mitarbeiter vertreten zu lassen.

Zu den Beschwerdegründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens habe. Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Rechte nach Art. 8 EMRK sei nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral, oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei. Diesem Eingriff habe eine Güterabwägung zwischen der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten individuellen Interessenlage und den oben angeführten Eingriffstatbeständen des Abs. 2 leg. cit. voranzugehen.

Geschützt sei nach Art. 8 EMRK die gesamte individuelle Persönlichkeitssphäre:

"Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt die wesentlichen Ausdrucksmöglichkeiten der Persönlichkeit und normiert damit einen Grundsatz der Selbstbestimmung (personal autonomy). Geschützt sind vor vollem die körperliche und geistige Integrität des Menschen, die Intimsphäre einschließlich des Sexuallebens, aber auch die äußeren, privaten und geschäftlichen Beziehungen zu anderen Menschen mit dem Recht, deren Gestaltung dem Blick der Öffentlichkeit und des Staates zu entziehen." (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz. 1421)

Die gesetzwidrige und unvertretbare Aufforderung durch einen "Sicherheitsbediensteten" der belangten Behörde zur Dursuchung von mitgebrachten Gegenständen verwirkliche einen Eingriff in dessen von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens.

Zudem bewirke die zwangsweise Durchsuchung der mitgeführten Gegenstände bzw. Allgemein der Einblick in die von einem Rechtsanwalt mitgeführten Taschen bzw. Aktenkoffer oder andere Behältnisse jeglicher Art eine indirekte Durchsuchung der Kanzlei.

"Eine Durchsuchung eines Rechtsanwaltsbüros (samt etwaiger Beschlagnahme von Unterlagen) ist jedenfalls als Eingriff in das Recht nach Art. 8 EMRK zu werten (Frowein in Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK-Kommentar3 [2009] Art 8 Rz 45; Grabenwarter, EMRK4 § 22 Rz 26, 30) und zwar als ein insgesamt dreifacher, nämlich sowohl als Eingriff in das Privatleben, die Wohnung und die Korrespondenz [ ]. Art. 8 EMRK weise dem Austausch von Informationen zwischen Rechtsanwälten und ihren Klienten einen verstärkten Schutz zu, was sich mit ihrer grundlegenden Rolle in einer demokratischen Gesellschaft erklären lässt [ ]."

Die "Sicherheitskraft" der belangten Behörde verstoße mit der eigenmächtigen Öffnen der persönlichen Gegenstände des Erstbeschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK und gegen den Gleichheitssatz.

In einer demokratischen Gesellschaft sei ein derartiges Vorgehen durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde, die Berufsgruppe der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter einer Personenkontrolle bzw. einer Kontrolle der von ihnen mitgeführten Gegenstände einer Kontrolle zu unterziehen, weder adäquat noch erforderlich oder gar notwendig und somit nicht iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

Mangels Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für die gegenständliche Anordnung seien beide Beschwerdeführer in ihrem grundrechtlich gewährleisteten Recht auf freie Berufsausübung nach Art. 6 StGG verletzt.

Es wurde daher beantragt,

? gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde Folge zu geben und

? die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar die am XXXX um XXXX durch die "Sicherheitskraft" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, Außenstelle XXXX, in XXXX, an den Erstbeschwerdeführer erteilte Anordnung, diesem die mitgeführten Gegenstände (Aktenkoffer, Tragtasche und Anzug-Schutzhülle) zur Durchsuchung zu übergeben, die eigenmächtige Durchsuchung der Anzug-Schutzhülle des Erstbeschwerdeführer sowie die versuchte Durchsuchung des Aktenkoffers des Erstbeschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären und

? dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

3.) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX, wurde der belangten Behörde sowie dem Bundesministerium für Inneres die Maßnahmenbeschwerde mit dem Ersuchen, hiezu Stellung zu nehmen bzw. sonstige für den Sachverhalt relevante Unterlagen vorzulegen, übermittelt.

4.) Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom XXXX, XXXX, eine inhaltliche Stellungnahme sowie die Niederschrift der Einvernahme vom XXXX betreffend den durch den Zweitbeschwerdeführer vertretenen Asylwerber XXXX, diverse Aktenvermerke vom XXXX und die Hausordnung des Bundesministeriums für Inneres.

Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Zweitbeschwerdeführer vertretene Asylwerber XXXX zur Einvernahme vor die belangte Behörde geladen worden sei, wobei es sich hierbei um eine Parteienvernehmung iSd § 51 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, und nicht um eine mündliche Verhandlung gehandelt habe.

Die Einvernahme habe um 09:10 Uhr begonnen, mit Unterbrechungen bis 14:05 Uhr gedauert und sei durch das Organ der belangten Behörde XXXX geleitet worden. Neben der einzuvernehmenden Partei seien die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX und der Erstbeschwerdeführer als Parteienvertreter anwesend gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe bei der Einvernahme diverse Gepäckstücke – einen Aktenkoffer und einen Kleidersack – bei sich gehabt.

In einer Pause der Einvernahme (Beginn 10:05 Uhr) sei der Erstbeschwerdeführer von dem Beamten der belangten Behörde, XXXX (Sicherheitsbeauftragter der Außenstelle XXXX) aufgefordert worden, sein Gepäck im Rahmen einer Sicherheitskontrolle durchsuchen zu lassen oder dieses alternativ in Verwahrung zu geben. Die Durchsuchung sei durch den Erstbeschwerdeführer verweigert worden. In Folge habe der Sicherheitsbeauftragte versucht, den auf dem Aktenkoffer liegenden nicht vollkommen verschlossen Kleidersack des Erstbeschwerdeführers in die Hand zu nehmen. Entgegen dem Vorbringen sei der Kleidersack nicht geöffnet worden, da der Erstbeschwerdeführer dies verweigert habe. Somit sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Durchsuchung gekommen.

Außerdem sei der Beschwerdeführer auch nicht iSd § 15a Abs. 3 und Abs. 4 iVm § 38 Abs. 5 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, weggewiesen oder zwangsweise entfernt worden. Im Rahmen der fortgeführten Einvernahme sei es zu weiteren Diskussionen und schließlich zu Maßnahmen nach § 34 AVG – welche jedoch nicht beschwerdegegenständlich seien – gekommen.

Zu den Rechtsgrundlagen wurde erläutert, dass für die belangte Behörde – anders als für die ordentlichen Gerichte, den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht – keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen über eine Hausordnung bestünden. Die "Hausordnung" der belangten Behörde sei gegenüber Bediensteten als Weisung und gegenüber externen Personen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangen und könne diesen gegenüber höchstens darlegen, wie die belangte Behörde in das dem Bund als Rechtsträger zustehende privatrechtliche Hausrecht zu handhaben gedenke. Die Hausordnung der belangten Behörde sei nicht als Verordnung erlassen worden.

Allerdings sehe § 15a SPG für die dem Bundesminister für Inneres nachgeordneten Behörden und somit auch für die belangte Behörde gewisse Regelungen vor, welche zur Durchsetzung eines Waffenverbots im Rahmen einer Sicherheitskontrolle zu Personen- und Gepäcksdurchsuchungen und im Fall der Verweigerung zur Wegweisung ermächtigen. Diese Bestimmungen verweisen zwar auf das Verbot der Mitnahme von Waffen iSd § 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896, und die Regelungen über die Verwahrung und Wiederausfolgung von diesen iSd § 6 GOG, jedoch seien – anders als etwa beim Bundesverwaltungsgericht – die übrigen Bestimmungen der §§ 1 bis 14 und § 16 GOG nicht anwendbar. Es bestehe daher keine gesetzliche Ausnahme für Rechtsanwälte von der Sicherheitskontrolle iSd § 4 GOG.

Gemäß § 15a Abs. 2 3. Satz SPG sei "unter möglichster Schonung des Betroffenen auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung zulässig", es seien aber die besondere Position eines Rechtsanwalts bzw. eines Rechtsanwaltsanwärters als Parteienvertreter und das Anwaltsgeheimnis im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und der konkreten Art und Weise der Durchsuchung zu berücksichtigen.

Weiters komme es im Zusammenhang mit der Sicherheitskontrolle nicht auf die Kundmachung einer Hausordnung an, zumal auch keine öffentlich-rechtlichen Hausverbote –oder Vergleichbares – gesetzlich vorgesehen seien.

Die Bestimmung des § 15a SPG sehe keine Ermächtigung für Organe der belangten Behörde vor, eine Wegweisung mit Zwangsgewalt durchsetzen zu können, zumal der belangten Behörde keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes iSd § 5 SPG beigegeben oder unterstellt seien. Dementsprechend müsste für den Fall der Notwendigkeit, eine Wegweisung mit Zwangsgewalt durchzusetzen, iSd §§ 15a iVm 38 Abs. 5 SPG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzugezogen werden.

Hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Handlung brachte die belangte Behörde vor, dass diese keinen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt darstelle. Der Erstbeschwerdeführer sei lediglich aufgefordert worden sein Gepäck (freiwillig) durchsuchen zu lassen. Diese Aufforderung stelle keinen Befehl dar, vielmehr sei dies erst dann der Fall gewesen, wenn es zur Wegweisung iSd § 15a Abs. 3 und Abs. 4 SPG im Fall der Verweigerung gekommen wäre. Eine solche Wegweisung sei unzweifelhaft ein Akt der Befehlsgewalt, da der Betroffene im Fall der Verweigerung die Durchsetzung mit Zwangsgewalt iSd § 15a iVm 38 Abs. 5 SPG befürchten müsse. Eine solche Wegweisung sei jedoch weder ausgesprochen, noch durchgesetzt worden. Dementsprechend erweisen sich die angefochtenen Handlungen der belangten Behörde nicht als Akte der Befehls- und Zwangsgewalt, sondern stellen bloß einfaches Verhalten dar, welches mangels gesetzlicher Beschwerdemöglichkeit iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nicht anfechtbar sei.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit wurde erläutert, dass – sofern die angefochtenen Handlungen als Akt der Befehls- und Zwangsgewalt darstellten – diese nicht rechtswidrig gewesen seien. Die Bestimmungen der §§ 1 – 16 GOG seien (mit Ausnahme der § 1 Abs. 1 und § 6 GOG) nicht anwendbar, da es sich bei der belangten Behörde weder um ein ordentliches Gericht handle, noch die Bestimmungen durch Verweise sinngemäß zur Anwendung kämen. Stattdessen regle § 15a SPG die grundsätzliche Verpflichtung aller Personen, die unter anderem ein Gebäude bzw. eine Räumlichkeit der belangten Behörde betreten, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Anders als bei den ordentlichen Gerichten (§ 4 GOG) oder dem Verfassungsgerichtshof (§ 3a VfGG iVm § 4 GOG) bestehen für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter keine Ausnahmebestimmungen. Dementsprechend haben sich auch diese Personen über Aufforderungen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, in deren Rahmen auch das Gepäck durchsucht werden könne (§ 15a Abs. 2 SPG). Anders als von den Beschwerdeführern vorgebracht, bestehe daher eine klare gesetzliche Grundlage für die Aufforderung an den Erstbeschwerdeführer, sich einer Sicherheitskontrolle – einschließlich Durchsuchung – zu unterziehen. Daher bestehe auch eine ausdrückliche gesetzliche Eingriffsermächtigung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Eine derartige Aufforderung müsse nicht anlässlich des Betretens des Gebäudes ergehen, da § 15a Abs. 2 SPG ausdrücklich darauf abstelle, ob Personen ein entsprechendes Gebäude "betreten oder sich darin aufhalten". Auf einen konkreten Verdacht komme es nach dieser Bestimmung ebenso wenig an.

Im Fall einer Durchsuchung von Rechtsanwälten (bzw. Rechtsanwaltsanwärtern) seien deren besondere Stellung in der Rechtsordnung, deren Aufgaben im Rahmen der Rechtspflege und das Anwaltsgeheimnis selbstverständlich zu berücksichtigen. Gesetzlich werde dem durch das Schonungsprinzip Rechnung getragen. Dementsprechend habe eine Durchsuchung auch nicht durch den Leiter der Vernehmung erfolgen sollen, sondern durch den hinzugezogenen Sicherheitsbeauftragten, dem im konkreten Verfahren keine Entscheidungsbefugnis zukomme. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass auch nach dem GOG in bestimmten Fällen die Durchsuchung von Rechtsanwälten zulässig sei (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 GOG). Außerdem fallen die persönlichen Gegenstände eines Rechtsanwaltsanwärters (Kleidersack) kaum unter das Anwaltsgeheimnis.

Ob eine Durchsuchung das Recht auf Datenschutz iSd Art. 8 EMRK verletze, müsse grundsätzlich im Rahmen der Interessenabwägung und der Verhältnismäßigkeit anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles bzw. der stattgefunden Durchsuchung beurteilt werden. Da jedoch eine Durchsuchung nicht erfolgt sei, erübrige sich im vorliegenden Fall diese Prüfung.

Dementsprechend erachte die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet, sofern sie überhaupt zulässig sei.

Zur Beschwerdelegitimation des Zweitbeschwerdeführers wurde angeführt, dass – selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführer vollinhaltlich zutreffe und es sich bei der angefochtenen Handlung um einen rechtswidrigen Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt handle – die belangte Behörde diese in Zweifel ziehe. Es sei aus Sicht der belangten Behörde nicht ersichtlich, inwiefern das behauptete Öffnen eines privaten Reisegepäcks des Erstbeschwerdeführers (Kleidersack) die (berufliche) Tätigkeit des Zweitbeschwerdeführers tangiere, und somit dessen Beschwerde aus Sicht der belangten Behörde jedenfalls unzulässig sei. In diesem Sinn werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht verwiesen, die in ähnlichen Konstellationen hinsichtlich des Rechtsanwaltes, dessen Rechtsanwaltsanwärter durchsucht (nicht aber weggewiesen) worden sei, die Beschwerdelegitimation verneint habe (BVwG 04.10.2016, W213 2118519-1; 10.10.2016, W108 2111999-1), weshalb die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers jedenfalls unzulässig sei.

Die belangte Behörde beantragte,

-

die Beschwerde zurückweisen, in eventu abweisen, und

-

im Fall der Zurück- oder Abweisung der Beschwerde den Beschwerdeführern auftragen, der belangten Behörde bzw. dem Bund als Rechtsträger Ersatz des Vorlageaufwands und des Schriftsatzaufwands gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV zu leisten.

Weiters regte die belangte Behörde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX, XXXX und XXXX an.

5.) Am 24.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführende Partei XXXX, sowie Mag XXXX als Vertreterin des nicht anwesenden Beschwerdeführers XXXX teilnahmen; auf Seiten der belangten Behörde waren XXXX sowie XXXX anwesend. Im Laufe der Verhandlung wurden die Zeugen XXXX, Leiter der Amtshandlung, die Sicherheitsfachkraft XXXX und XXXX, Dolmetsch, befragt.

Im Rahmen der Verhandlung wurden der Beschwerdeführer XXXX sowie die Vertreterin des zweiten Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorgänge am XXXX befragt. Demgemäß hätte zusammengefasst nach der Aussage des Beschwerdeführers XXXX – nach eher einem schwierigen Start der Einvernahme und Diskussionen über die Dolmetscherleistungen - eine Sicherheitskraft des BFA eine Durchsuchung der vom Beschwerdeführer mitgebrachten Gepäcksstücke verlangt, weil die versperrte Verwahrung von ihm nicht angenommen worden sei. Letztlich habe die Sicherheitskraft seinen Kleidersack maximal 15-20 cm geöffnet, seinen Koffer jedenfalls aber nicht berührt. Auf Grund des Protestes sei aber die Durchsuchung der Gepäckstücke nicht weiter verfolgt worden, sondern habe die Sicherheitskraft den Raum verlassen und sei die Einvernahme weiter durchgeführt worden, wenn auch frühzeitig beendet.

Alle drei in der Verhandlung vor dem BVwG einvernommenen Zeugen gaben, wenn auch in Nuancen differenziert, eine ähnliche Schilderung der Ereignisse im Rahmen der Einvernahme ab. Auf Grund von wiederholten Unterbrechungen und Kritiken an den Übersetzungsleistungen der Dolmetscherin durch XXXX habe sich das Aggressionspotenzial in der Einvernahme erhöht. Letztlich habe sich der Leiter der Amtshandlung genötigt gefühlt, eine Unterbrechung der Verhandlung zur Deeskalation vorzunehmen und eine Sicherheitsfachkraft mit der Durchsuchung des privaten Gepäcks des XXXX anzuordnen, weil dieser sich geweigert habe, diese versperrt aufbewahren zu lassen.

Auf Grund des aufgebrachten Verhaltens von XXXX habe letztlich diese Sicherheitskontrolle des Gepäcks nicht stattgefunden, sondern sei die Sicherheitskraft wieder – unverrichteter Dinge – abgezogen. Die Einvernahme sei zwar weiter fortgeführt, letztlich aber abgebrochen worden.

Zu einer Durchsuchung des Gepäcks von XXXX sei es nicht gekommen. Übereinstimmend sagten die drei Zeugen aus, dass weder der Koffer noch der Kleidersack von XXXX von der Sicherheitskraft berührt, geschweige denn geöffnet wurde. Dies sei auch nicht möglich gewesen, weil XXXX sich vor dem Koffer und den darüber gelegten Kleidersack mit ausgebreiteten Armen gestellt habe und somit der Sicherheitskraft es nicht möglich gewesen wäre, überhaupt zu den Gegenständen zu gelangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Zweitbeschwerdeführer war am XXXX Rechtsanwalt und als Vertreter in einer Asylangelegenheit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle XXXX, zu einer Parteieneinvernahme geladen.

Der Erstbeschwerdeführer schritt am XXXX als substitutionsberechtigter Rechtsanwaltsanwärter für den Zweitbeschwerdeführer in dieser Asylangelegenheit vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle XXXX, ein.

Hiezu reiste der Erstbeschwerdeführer am Vortag, dem XXXX, nach XXXX. Als dieser am XXXX zusammen mit der Partei des Asylverfahrens, XXXX, im Amtsgebäude der belangten Behörde in XXXX, eintraf, führte er diverse Gepäckstücke mit sich, nämlich einen Koffer, eine Tragetasche und einen Kleidersack.

Die anberaumte Einvernahme begann um 09:10 Uhr. Der zuständige Referent XXXX wies den Erstbeschwerdeführer vor Betreten des Einvernahmezimmers darauf hin, dass er die von ihm mitgeführten Gepäckstücke nicht in den Raum verbringen dürfe. Unter dem Hinweis, dass sich hierin verfahrensrelevante Akten befänden, wurde dem Erstbeschwerdeführer gestattet seine Gepäckstücke in das Einvernahmezimmer mitzunehmen.

Weiters anwesend waren die Partei des Asylverfahrens und die nichtamtliche Dolmetscherin XXXX.

Während der Einvernahme kam es zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der nichtamtlichen Dolmetscherin zu einer Diskussion hinsichtlich behaupteter Diskrepanzen. Die Einvernahme wurde über Anweisung des Leiters der Einvernahme von 10:05 Uhr bis 10:25 Uhr pausiert.

Als der Erstbeschwerdeführer das Einvernahmezimmer wieder betreten wollte, wurde dieser erneut von XXXX darauf hingewiesen, dass er seine Gepäckstücke nicht in das Einvernahmezimmer bringen dürfe.

Im Einvernahmezimmer selbst wurde der Erstbeschwerdeführer gegen

10.35 durch den hinzugekommenen Beamten der belangten Behörde und Sicherheitsbeauftragten der Außenstelle XXXX aufgefordert, seine Gepäcksstücke im Rahmen einer Sicherheitskontrolle durchsuchen zu lassen. Weiters wurde dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine mitgeführten Gepäckstücke in Verwahrung geben könne bzw. solle.

Der Erstbeschwerdeführer leistete dieser Anordnung nicht Folge und verweigerte unter Hinweis auf seine Stellung als Rechtsanwaltsanwärter die Durchsuchung seiner Gepäcksstücke.

In weiterer Folge wollte der Sicherheitsbeauftragte XXXX eine Durchsuchung der Gepäckstücke durchführen. Dies wurde im – nach einem lautstarken Wortwechsel – verweigert und stellte sich XXXX vor seinen Koffer und den darauf liegenden Kleidersack, mit seitlich abwehrenden Armen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Kleidersack des Erstbeschwerdeführers durch XXXX bzw. ein (anderes) Organ der belangten Behörde geöffnet wurde; diesbezüglich besteht lediglich die Aussage von XXXX, der behauptet, dass der Kleidersack von der Sicherheitskraft berührt worden sei, "maximal 15 – 20 cm" geöffnet und von ihm sodann diesem entrissen worden sei. Die Zeugen des Verfahrens haben dies nicht bestätigt, sondern übereinstimmend ausgesagt, dass die Sicherheitskraft weder Koffer noch Kleidersack berührt, geschweige denn geöffnet habe.

Die Einvernahme wurde, nachdem XXXX den Erstbeschwerdeführer hinsichtlich eventueller sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach § 34 AVG belehrte, in Folge ohne den Einsatz von Zwangsgewalt fortgesetzt, die Sicherheitskraft hatte den Raum ohne Durchsuchung der Gepäckstücke verlassen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien sowie der Aktenlage, insbesondere durch die von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden:

-

Beilage 1: Niederschrift der Einvernahme des Herrn XXXX am XXXX im Asylverfahren XXXX,

-

Beilagen 2.1 bis 2.3: drei Aktenvermerke des Leiters der Einvernahme, XXXX, vom XXXX betreffend Gepäck,

-

Beilage 3: ein Aktenvermerk des Leiters der Einvernahme, XXXX, vom

XXXX betreffend Dolmetschung,

-

Beilage 4: E-Mail mit Vorfallsmeldung des Sicherheitsbeauftragten der Außenstelle XXXX, XXXX, an die Leiterin der Außenstelle, XXXX, betreffend Sicherheitskontrolle des XXXX,

-

Beilage 5: ein Aktenvermerk eines anderen Referenten, XXXX, vom

XXXX betreffend Telefonanruf von XXXX und

-

Beilage 6: Hausordnung des Bundesministeriums für Inneres.

Hervorzuheben ist, dass das Tatsachenvorbringen der belangten Behörde durch die Aussagen der Zeugen, welche über die Rechtsfolgen einer unwahren Zeugenaussage belehrt worden waren, Referent XXXX und XXXX sowie der Dolmetscherin XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX substantiiert werden konnten. Deren Ausführungen sind, wenn auch in wenigen unwesentlichen Details unterschiedlich, aber in den Kernaussagen ident, plausibel und es besteht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

3. rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Mit Schriftsatz vom XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbares Organ ein. Bei einer Maßnahme nach § 15a Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, handelt es sich um Sicherheitsverwaltung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Bundesbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Somit handelt es sich bei einer diesem zurechenbarer Maßnahme um unmittelbare Vollziehung (im Rahmen der Sicherheitsverwaltung) und es besteht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, über diese Beschwerde abzusprechen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

I. Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

1. Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der folgenden Rechtslage zu beurteilen:

§ 15a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991 (in der zum Vorfallszeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 61/2016), lautet:

"Sicherheit in Amtsgebäuden

§ 15a. (1) Gebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (§ 1 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung (§ 6 GOG) in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen ermächtigt sind, hinsichtlich jener Waffen, die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind (§ 47 Abs. 1 Z 2 lit. a Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997), es sei denn, dies wäre auf Grund bestimmter Umstände für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich.

(2) Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Abs. 1 betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Sicherheitskontrolle kann unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung zulässig; eine Durchsuchung der Kleidung soll nach Möglichkeit von einer Person desselben Geschlechts vorgenommen werden.

(3) Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle (Abs. 2) zu unterziehen oder eine von ihnen mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, sind aus dem Gebäude oder der Räumlichkeit gemäß Abs. 1 wegzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und die Wegweisung bei Erfolglosigkeit der Androhung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen.

(4) Wer aus einem Gebäude oder einer Räumlichkeit gemäß Abs. 1 weggewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine von ihm mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, und deshalb einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen."

2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beträgt gemäß § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG sechs Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 VwGVG beginnt diese Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Da die (vermeintliche) Maßnahme am 01.06.2017 stattgefunden und auch am gleichen Tag wieder geendet hat und die Beschwerdeführer als unmittelbar betroffene sofort in Kenntnis waren, begann die Beschwerdefrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Da die Beschwerdeführer die Beschwerde am XXXX einbrachten, ist diese jedenfalls rechtzeitig.

3. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist Voraussetzung, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (im Folgenden: AuvBZ) vorliegt. Gegenständlich richtet sich die Beschwerde nach dem Wortlaut im verfassten Antrag sowohl gegen die Ausübung von Befehlsgewalt als auch gegen die Ausübung von Zwangsgewalt.

Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes wird unter einem AuvBZ im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln verstanden, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032).

Einleitend ist die Frage zu stellen, ob im vorliegenden Fall eine Maßnahme der Befehls- und Zwangsgewalt durch ein dem Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl zurechenbares Organ gesetzt wurde. Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das EU-Polizeikooperationsgesetz und das Waffengebrauchsgesetz 1969 geändert wurden (Präventions-Novelle 2016), BGBl. I Nr. 61/2016, wurde dem Sicherheitspolizeigesetz die Bestimmung des § 15a SPG eingefügt. Tragende Zielsetzung dieser Novelle war die Vorbeugung von Extremismus und Gewalt. In diesem Sinn wurden mit § 15a SPG ein Waffenmitnahmeverbot sowie die Möglichkeit, in Amtsgebäuden Sicherheitskontrollen durchzuführen, geschaffen. Es steht daher außer Frage, dass die in leg.cit. geregelten Sicherheitskontrollen im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen. Ebenso steht außer Frage, dass ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl für dieses einschreitet.

Es liegt also im vorliegenden Fall hoheitliche Aufgabenbesorgung vor, die weder durch Bescheid noch durch Verordnung erledigt wird; somit handelt es sich bei den vorliegenden, in Beschwerde gezogenen Maßnahmen um eine solche verwaltungsbehördlichen Befehls bzw. Zwangs.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wurde dem Erstbeschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde – nämlich den Sicherheitsbeauftragten der Außenstelle Klagenfurt – die Anordnung erteilt, seinen mitgeführten Koffer und seinen Kleidersack zur Durchsuchung zu übergeben, nachdem sich dieser geweigert hatte, seine Gepäckstücke versperrt aufbewahren zu lassen.

Wie auf Grund der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorkam hatte sich XXXX geweigert, seinen Koffer und den Kleidersack versperrt aufbewahren zu lassen. Auch weigerte er sich, eine Sicherheitskontrolle durchführen zu lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt diesbezüglich klar, dass die Durchsuchung eines Kleidersackes – auch eines Rechtsanwaltsanwärters – nach den Bestimmungen des SPG selbstverständlich durchgeführt werden kann. Ein Kleidersack – weder eines Rechtsanwaltes noch eines Rechtsanwaltsanwärters – ist kein Gegenstand einer für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes erforderlichen Utensilie. Vielmehr ist im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG klar hervorgekommen, dass der Rechtsanwaltsanwärter sich weigerte, den Kleidersack und seinen Koffer versperrt aufbewahren zu lassen und sich bemüßigt fühlte, mit – rechtlich falschem Verweis auf das GOG – die Durchsuchung zu verweigern.

Tatsächlich übersehen beide Beschwerdeführer, dass privates Gepäck eines Rechtsanwaltes grundsätzlich nicht anders zu behandeln ist als jedwedes privates Gepäck sonstiger Personen. Die Mitführung eines Koffers (mit privatem Inhalt) sowie eines Kleidersackes ist nicht für die Ausübung eines Rechtsanwaltsberufes wesentlich, sondern zeigt lediglich, dass der betreffende Rechtsanwaltsanwärter in vollkommener Verkennung seiner Stellung und seines beruflichen Ethos für seine privaten Gepäckstücke "anwaltliche Immunität" beanspruchte. Das Mitbringen von privaten Gepäckstücken zu anwaltlichen Tätigkeiten ist ausschließlich als private Desorganisation zu bewerten und nicht Gegenstand der beruflichen Ausübung von rechtsanwaltlichen Tätigkeiten zu beurteilen. Wenn ein Anwalt glaubt, dass er mit privaten, nicht der Vertretung von seinen Mandanten dienlichen Gegenständen bei einer Sicherheitsbehörde aufkreuzen muss, dann muss er sich diesbezüglich auch auf eine Sicherheitskontrolle einstellen. Dieses eigene Organisationversagen hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten.

Darüber hinaus sind die Aussagen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des "Öffnens" seines Kleidersackes durch die Sicherheitskraft unglaubwürdig. Drei Zeugen führten in der Verhandlung vor dem BVwG aus, dass die Sicherheitskraft weder den Koffer noch den Kleidersack des Beschwerdeführers berührt, geschweige denn geöffnet habe. Hinsichtlich des Koffers hat der Erstbeschwerdeführer selbst ausgesagt, dass die Sicherheitskraft diesen nicht berührt habe. Hingegen behauptete der Erstbeschwerdeführer, dass die Sicherheitskraft den Kleidersack "maximal 15 – 20 cm" geöffnet habe und er diesen Kleidersack der Sicherheitskraft entrissen habe. Die von den Beschwerdeführern in der Verhandlung – erstmalig - beantragte Einvernahme eines weiteren Zeugen, nämlich des in der Einvernahme von den Beschwerdeführern vertretenen XXXX, konnte aus folgenden rechtlichen Überlegungen unterbleiben:

Jede weitere Einvernahme hätte weder in die eine oder andere Richtung maßgeblich Klarheit schaffen können, weil die rechtliche Beurteilung unabhängig von weiteren Zeugenaussagen zu keinem anderen Ergebnis führen kann:

Selbst das bloße In-die-Hand-Nehmen des Kleidersacks des Erstbeschwerdeführers ist ein Akt, der – da hierdurch kein Zwang bzw. keine Gewalt angewandt wird – unterhalb der Schwelle eines bekämpfbaren Zwangsaktes liegt und somit nicht eigenständig bekämpfbar ist. Dass – wie vorgebracht – der Kleidersack durch ein Organ der belangten Behörde geöffnet worden sei, konnte auf Grund mehrerer glaubwürdiger Zeugenaussagen nicht festgestellt werden.

Es wurde im vorliegenden Fall Zwang weder ausgeübt noch angedroht. Doch auch eine bloße normative Anordnung (ein Befehl) allein kann einen Akt unmittelbarer Befehlsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (VwSlg. 14.193 A/1995 (verstSen) bzw. wenn der "verwaltungsbehördliche Befehl" "durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwanges sanktioniert" ist (VfSlg. 9770/1983, 9922/1984, 12.455/1990, 12.630/1991, 12.791/1991; vgl. die näheren Ausführungen von Köhler, in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 129a B-VG, Rz 40-56 [47]). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als "Zwangsgewalt", zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von "Befehlsgewalt" gedeutet werden kann. Nach der (neueren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt eine Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auch bereits dann vor, wenn damit dem Betroffenen im Sinn eines Befehls eine Verpflichtung auferlegt wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (VfSlg. 18.212/2007). Unter bestimmten Umständen besteht die Ausübung einer solchen Befehlsgewalt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch in der Auferlegung einer impliziten Duldungspflicht (vgl. VfSlg. 19.563/2011; 17.774/2006).

Unter diesen Aspekten kann nicht gesagt werden, dass der hier bekämpfte Verwaltungsakt eines normativen Charakters entbehrt. Dem Beschwerdevorbringen zufolge wurde der Erstbeschwerdeführer vom Sicherheitsbeauftragten (Organ) der belangten Behörde die Anordnung erteilt, seinen Koffer zur Durchsuchung zu übergeben. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 15a Abs. 3 SPG eine Person, die sich zu Unrecht weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen, aus dem Gebäude bzw. den Räumlichkeiten wegzuweisen ist. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbaren Zwanges anzudrohen und die Wegweisung durchzusetzen. Auch wurde mit dem Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer die mitgeführten Gegenstände widrigenfalls in Verwahrung geben müsse, der Zweck verfolgt, diesen in den Glauben zu versetzen, dass er bei Nichtbefolgung dieser Anordnung nicht im Einvernahmezimmer verbleiben durfte. Es wurde ihm insoweit eine unmittelbare Duldungspflicht (hinsichtlich der Sicherheitskontrolle) auferlegt. Es liegt im Beschwerdefall daher keine "bloße Einladung" an den Erstbeschwerdeführer, sich kontrollieren zu lassen, vor, der der Erstbeschwerdeführer "freiwillig" nachkommen sollte, sondern eine bekämpfbare Maßnahme.

Überdies kann die Rechtmäßigkeit einer Sicherheitskontrolle iSd § 15a SPG bzw. der Nachteil, den man dadurch erleidet (Säumnisfolgen gemäß § 15a Abs. 4 SPG) in keinem ordentlichen Verfahren überprüft werden, sieht man von den Folgen wie Fristversäumnis ab, sodass davon auszugehen ist, dass die Durchführung der Sicherheitskontrolle selbst ein bekämpfbarer AuvBZ ist, ohne dass die "Freiwilligkeit" der Durchführung und die Subsidiarität der Maßnahmenbeschwerde entgegengehalten werden könnten (vgl. Helm in Maßnahmenbeschwerde, 194f).

4. Zur Beschwerdelegitimation:

Gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Dass hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, wenn er sich einer Sicherheitskontrolle zu Unrecht unterwerfen musste, die Möglichkeit des Eingriffes in einem seiner subjektiven Rechte, wie in dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Privatleben bzw. dem durch Art. 6 StGG garantierten Recht auf Erwerbsfreiheit, gegeben ist und er daher als Adressat der von ihm bekämpften Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG legitimiert ist, ist nicht denkunmöglich und die Beschwerde diesbezüglich zulässig.

5. Zur meritorischen Entscheidung:

Zum Inhalt der Beschwerde ist vorweg festzuhalten, dass sich diese gegen die dem Erstbeschwerdeführer erteilte Anordnung, seinen mitgeführten Koffer zur Durchsuchung zu übergeben, die Öffnung seines mitgeführten Kleidersackes sowie die versuchte Durchsuchung seines Koffers durch den Sicherheitsbeauftragten der belangten Behörde richtet.

Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, wurde dem Erstbeschwerdeführer durch den Sicherheitsbeauftragten der belangten Behörde die Anordnung erteilt, seinen mitgeführten Koffer und den Kleidersack zur Durchsuchung zu übergeben. Dass der Sicherheitsbeauftragte der belangten Behörde den mitgeführten Kleidersack geöffnet habe, konnte nicht festgestellt werden – selbst wenn man den Aussagen des Erstbeschwerdeführers folgen würden, dass der Kleidersack "max 15 – 20 cm" geöffnet wurde, wäre dies keine (wesentliche) Öffnung des mitgebrachten privaten Gepäcks des RAA. Das bloße In-die-Hand-Nehmen des Kleidersackes ist ein Akt, der unterhalb der Schwelle eines bekämpfbaren Zwangsaktes liegt und ist somit nicht eigenständig bekämpfbar. Die Mitführung eines privaten Kleidersackes ist jedenfalls keine für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zwingend erforderliche Utensilie, sondern wohl eher ein organisatorisches Problem des Beschwerdeführers und von diesem – außerhalb eines Verwaltungsverfahrens - zu lösen, wobei die Behörde mit der versperrten Aufbewahrung der Gepäckstücke des Erstbeschwerdeführers diesem sogar ein situationsadäquates Entgegenkommen eröffnet hatte.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Gemäß Abs. 2 darf eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

Mit der Präventions-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 61/2016, wurde die Bestimmung des § 15a SPG und damit ein grundsätzliches Waffenverbot zur Absicherung der Erhöhung der Sicherheit in Amtsgebäuden samt der Möglichkeit, Maßnahmen zur Kontrolle dieses Verbots zu ergreifen, geschaffen.

Bis zum In-Kraft-Treten der Bestimmung konnte die Mitnahme von Waffen in vom Bundesministerium für Inneres sowie von den diesem organisatorisch nachgeordneten Behörden genutzten Gebäuden und Räumlichkeiten lediglich im Rahmen der Hausordnung untersagt werden. In diesem Sinn wurde gemäß § 15a Abs. 2 SPG normiert, dass alle Personen, die ein vom Bundesministerium für

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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