Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Februar 2015 eine gegen das Bundeskanzleramt (im Folgenden: BKA) gerichtete Beschwerde an die Datenschutzbehörde gemäß § 31 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 weitete die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde auch auf das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (im Folgenden: BmeiA) aus... mehr lesen...