Norm: AußStrG §16 BII2i1AußStrG §19RpflG §15RpflG §16
Rechtssatz: Wird durch die Bestellung eines Kurators nach § 19 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren in die Befugnisse eines minderjährigen Erben eingegriffen, muß bei der Prüfung, ob zur Bestellung eines Kurators der Rechtspfleger befugt war, auch die Bestimmung des § 16 RpflG herangezogen werden. Bezieht sich die Beschränkung der Befugnisse des Vormundes auf einen bedeutsamen Teilbereich se... mehr lesen...