Norm: ZPO §188RATG §12 Abs2
Rechtssatz: Eine getrennte Verhandlung über einen von mehreren in derselben Klage erhobenen Ansprüchen iSd § 12 Abs 2 RATG liegt nur vor, wenn das Gericht die Trennung durch Beschluss nach § 188 ZPO formell anordnet. Eine bloß faktische thematische Beschränkung einer Verhandlung auf einen von mehreren Ansprüchen reicht nicht. Entscheidungstexte 1 R 6/18m Ents... mehr lesen...