Norm
ZPO §188Rechtssatz
Eine getrennte Verhandlung über einen von mehreren in derselben Klage erhobenen Ansprüchen iSd § 12 Abs 2 RATG liegt nur vor, wenn das Gericht die Trennung durch Beschluss nach § 188 ZPO formell anordnet. Eine bloß faktische thematische Beschränkung einer Verhandlung auf einen von mehreren Ansprüchen reicht nicht.
Schlagworte
Bemessungsgrundlage, Streitwert, Teilwert, KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000902Im RIS seit
20.03.2018Zuletzt aktualisiert am
03.04.2018