Norm: GmbHG §1GmbHG §84GmbHG §88
Rechtssatz: Eine EinmanngmbH ist eine selbständige juristische Person. Die Eintragung der Auflösung und der Bestellung eines Liquidators im Handelsregister bedeutet noch nicht das Erlöschen der Gesellschaft. Entscheidungstexte 3 Ob 6/60 Entscheidungstext OGH 20.01.1960 3 Ob 6/60 Veröff: EvBl 1960/108 S 189 ... mehr lesen...