Norm: GmbHG §83
Rechtssatz: Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem Gesellschafter zugute kommen, sind vom Ausschüttungsverbot erfasst. Die Gesellschaft muss den ihr zustehenden Ersatzanspruch auch gegen den Gesellschafter entsprechend betreiben. Die Gesellschaft hat im Verhältnis zum Gesellschafter auf ihrem kapitalgesellschaftlichen Rückgabeanspruch infolge unzulässiger Ausschüttung zu bestehen. Es kann nicht Sinn und Zweck der Nichtigke... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu A.) Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die in der Klage als B***** AG bezeichnete beklagte Partei mit dem am 10. Mai 2005 im Firmenbuch eingetragenen Hauptversammlungsbeschluss vom 26. April 2005 ihre Firma so geändert hat, wie dies aus dem
Spruch: hervorgeht (FN *****). Gemäß § 235 Abs 5 ZPO war die Parteienbezeichnung auch im Revisionsverfahren entsprechend zu berichtigen. Zu A.) Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich, dass die in der Klage als... mehr lesen...
Norm: GmbHG §82GmbHG §83UGB §172
Rechtssatz: Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbHG auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden. Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu. Ent... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte Partei wurde am 25. August 1997 unter der Firma C***** AG gegründet. Unternehmensgegenstand war die Wertpapiervermittlung, Vermögensverwaltung und Vermögensberatung. Der Zweitbeklagte war bis 5. August 2004 Vorstandsmitglied des aus dreigliedrigen Vorstands und zeitweilig auch Vorstandsvorsitzender. Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 7. Dezember 2004 wurde die erstbeklagte Partei aufgelöst; sie befindet sich in Abwicklung. Die A***** GmbH (in der Folge n... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen der Miko Holding Gesellschaft mbH (nunmehr MH Gastro Betriebs Gesellschaft mbH) wurde am 22. 10. 2003 der Konkurs eröffnet. Diese Gesellschaft hatte der Beklagten am 16. 5. 2003 Liegenschaftsanteile verkauft. Der klagende Verein (in Abwicklung) begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle durch den Kaufvertrag vom 16. 5. 2003 über verschiedene Liegenschaftsanteile entstandenen und entstehenden Schäden. Der Kläger habe gegen die Verkäufer... mehr lesen...
Norm: ABGB §271ABGB §1494GmbHG §83
Rechtssatz: Die in § 1494 ABGB angeordnete Hemmung der Verjährung unter anderem zugunsten Minderjähriger greift nicht nur dann Platz, wenn der Minderjährige keinen gesetzlichen Vertreter hat, sondern auch dann, wenn zwar eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung besteht, vom Vertreter aber wegen einer Interessenkollision eine gesetzmäßige Wahrung der Rechte des Minderjährigen nicht zu erwarten ist. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht schuldig: 1. den am 8.September 1940 geborenen Landesbeamten Dipl.Ing. Dr. Ernst A a) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (Punkt A/I des Schuldspruchs), b) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. (Punkt B/1 des Schuldspruchs), c) des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB. (... mehr lesen...
Gründe: Mit dem laut Beschluß vom 1. Dezember 1983, ON 558, ergänzten Urteil des Schöffengerichts wurden der am 7. Dezember 1952 geborene Student Gerhard A, der am 11. April 1941 geborene Steuerberater Dr. Karl J, der am 1. Juni 1947 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Hermann B, der am 21. September 1951 geborene kaufmännische Angestellte Mag. Adolf C, der am 26. Juli 1952 geborene kaufmännische Angestellte Dr. Siegfried K, der am 9. März 1952 geborene Lagerarbeiter Günther D, d... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 CIGmbHG §25 Abs2GmbHG §83GmbHG §85StGB §6 A4StGB §159 Abs1 Z2StGB §161
Rechtssatz: Zur deliktischen Haftung des Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft im Kridafall: Wer ohne die erforderlichen Kenntnisse die Aufgabe eines Geschäftsführers einer GmbH übernimmt, dem ist in der Regel die sogenannte Übernahmsfahrlässigkeit oder Einlassungsfahrlässigkeit anzulasten (§ 6 StGB). Im Falle der Krida hat er daher... mehr lesen...