Norm: GmbHG §82 Abs1GmbHG §82 Abs3UGB §179 Abs1
Rechtssatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr betrifft nur Gesellschafter, deren Einlage „Eigenkapital“ ist. Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters sind nicht jedenfalls Eigenkapital. Außerhalb der von § 10 EKEG erfassten Konstellationen kann die Einlage des stillen Gesellschafters nur dann (materiell) Eigenkapital sein, wenn dies zwischen den Parteien entsprechend vereinbart wurde. Aufgr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die nunmehrige Gemeinschuldnerin wurde vom Beklagten und seinem Bruder mit Gesellschaftsvertrag vom 16. 5. 1983 gegründet. Das Stammkapital betrug 500.000 S. Bei Gründung wurden 250.000 S bar eingezahlt. Das nicht eingezahlte Stammkapital wurde von der Gesellschaft nicht eingefordert. Seit 7. 5. 1986 war der Beklagte alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Am 12. 3. 1998 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter be... mehr lesen...
Norm: GmbHG §35 Z2GmbHG §63GmbHG §65GmbHG §82 Abs3
Rechtssatz: Vorzeitige Einzahlungen eines Gesellschafters auf seine Stammeinlage - vor der Einforderung durch die Generalversammlung - sind wirksam. Der betreffende Gesellschafter kann in diesem Fall aber nicht von der Gesellschaft den Einsatz der ihm hiedurch erwachsenen bankmäßigen Zinsen verlangen; eine derartige Vereinbarung widerspräche dem § 82 Abs 3 GmbHG. Entscheidun... mehr lesen...