Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 15 FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, FBG) - Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat seinen Zuläs... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Gesellschaft mbH beantragte am 30. 9. 2002 unter Vorlage des Notariatsakts vom 26. 9. 2002 über die Gründung der Gesellschaft sowie eines Gutachtens über die Verkehrswerte der drei als Sacheinlage eingebrachten Liegenschaften (Gasthof E*****, Hotel W***** und Hotel N*****) die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Margarethe L***** habe mit ihrer Gründungserklärung die Gesellschaft durch Einbringung ihres schon fünf Jahre bestehenden Einzelunte... mehr lesen...
Begründung: Am 4. 9. 2001 gründete Mag. Erwin D***** die D***** GmbH mit einem Stammkapital von 35.000 EUR, die am 15. 9. 2001 im Firmenbuch eingetragen wurde. Mag. Erwin D***** ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer. Er hat die Stammeinlage zur Hälfte bar einbezahlt. Gegenstand des Unternehmens ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Ausübung des Gewerbes des Unternehmensberaters, die Erbringung jeglicher Dienstleistungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung und des Co... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6a Abs2
Rechtssatz: Da der "Zweck der Gesellschaft" nicht mit dem "Gegenstand des Unternehmens" gleichzusetzen ist, ist es nicht zwingend, dass sich der Betriebsgegenstand der GmbH mit jenem des fortzuführenden Unternehmens (vollständig) deckt. Das Tätigkeitsfeld der GmbH muss zwar gemäß § 6a Abs 2 GmbHG ausschließlich darin bestehen, das vorhandene Unternehmen weiterzuführen. Andererseits kann der Bestimmung eine Dauerbindung an d... mehr lesen...
Begründung: Im Firmenbuch des Erstgerichtes ist eingetragen die C***** GmbH & Co KG in M***** (im Folgenden nur Gesellschaft). Ihre Komplementärin ist die - gleichfalls im Firmenburch des Erstgerichtes eingetragene - C*****-Handelsgesellschaft mbH in M*****, ihre alleinige Kommanditistin die deutsche R***** GmbH in Tübingen (im Folgenden nur Kommanditistin) mit einer Kommanditeinlage von 1,2 Mio S. Die Kommanditistin ist auch die einzige Gesellschafterin der Komplementärin (St... mehr lesen...
Begründung: Gesellschafter der am 15. 12. 1986 registrierten R***** Gesellschaft mbH waren Gebhard R*****, Theresia R*****, Heinz R***** und Anton R*****. Geschäftsführer waren zunächst alle vier Gesellschafter, zuletzt nur mehr Heinz und Anton R*****. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500.000 S. Die Gesellschaft ist Komplementärgesellschaft der im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch zu FN 15747h eingetragenen R***** Gesellschaft mbH & Co mit dem Sitz in S*****. G... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6a Abs2GmbHG §6a Abs4HGB §202
Rechtssatz: Die Gründungsprüfung von Sacheinlagen gemäß § 6a Abs 4 GmbHG ist nicht auf die im Abs 2 leg cit geregelte Sacheinlage eines Unternehmens anzuwenden. Der Gesetzgeber fördert mit dem UmgrStG Umgründungen steuerlich und unterstützte dies auch handelsrechtlich unter anderem mit der Neufassung des § 202 HGB, der die Buchwertfortführung wahlweise gestattet. Bei der Einbringung eines bilanzierende... mehr lesen...