Norm: GmbHG §67 Abs2
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, daß nur weitere Regreßschuldner gemäß § 67 Abs 2 GmbHG von der Einforderung der nicht einbezahlten Stammeinlagen beim Vormann verständigt werden müssen, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Bei Gleichbehandlung aller Regreßschuldner hätte die Formulierung "ein Regreßschuldner haftet nur ...." genügt, die Beifügung "früherer" hätte sich dann erübrigt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...