Norm
GmbHG §67 Abs2Rechtssatz
Die Rechtsansicht, daß nur weitere Regreßschuldner gemäß § 67 Abs 2 GmbHG von der Einforderung der nicht einbezahlten Stammeinlagen beim Vormann verständigt werden müssen, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Bei Gleichbehandlung aller Regreßschuldner hätte die Formulierung "ein Regreßschuldner haftet nur ...." genügt, die Beifügung "früherer" hätte sich dann erübrigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060046Dokumentnummer
JJR_19911128_OGH0002_0070OB00591_9100000_003