RS OGH 1991/11/28 7Ob591/91 (7Ob592/91, 7Ob593/91)

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Veröffentlicht am 28.11.1991
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Norm

GmbHG §67 Abs2

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, daß nur weitere Regreßschuldner gemäß § 67 Abs 2 GmbHG von der Einforderung der nicht einbezahlten Stammeinlagen beim Vormann verständigt werden müssen, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz. Bei Gleichbehandlung aller Regreßschuldner hätte die Formulierung "ein Regreßschuldner haftet nur ...." genügt, die Beifügung "früherer" hätte sich dann erübrigt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 591/91
    Entscheidungstext OGH 28.11.1991 7 Ob 591/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060046

Dokumentnummer

JJR_19911128_OGH0002_0070OB00591_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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