Norm: GmbHG §6
Rechtssatz: Geeigneter Gegenstand einer Sacheinlage im Sinne § 6 GmbHG ist alles, was selbständiger Vermögenswert ist, so Sachen, Rechte und Unternehmungen. Entscheidend ist die Verkehrsfähigkeit, es muß ein bilanzfähiges Aktivum sein (vgl die Kommentare zum GmbHG von Gellis, S 35, Kostner 2.Auflage S 22, Graschopf S 47 und 48). Körperliche Sachen müssen nicht ins Eigentum übertragen werden, auch Gebrauchsüberlassung ("Einbringun... mehr lesen...
Norm: GmbHG §6SEBG allg
Rechtssatz: Die zwischen dem Tage des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages und der Erledigung des Registergerichtes eingetragene Gesetzesänderung muß vom Registergericht berücksichtigt werden, daher Abweisung eines Eintragungsgesuches betreffend eine GmbH mit Stammkapital von weniger als 100000,-- Schilling. Entscheidungstexte 2 Ob 33/55 Entscheidungstext OG... mehr lesen...