Am 24. 2. 1981 hatte die GesmbH bei einem Stammkapital von 8 Mio. S folgende Gesellschafter: Die Antragstellerin mit einer Stammeinlage von 2 222 000 S (27.775%), den Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 500 000 S (6.25%) und eine schweizerische Holding-AG mit einer Stammeinlage von 5 278 000 S (65.975%). Am 24. 2. 1981 fand eine Generalversammlung statt, bei der die spätere Antragstellerin eine Bestellung von Revisoren beantragte. Nach den Behauptungen der Antragstellerin habe ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19GmbHG §45GmbHG §46
Rechtssatz: Verpflichtungen nach § 46 Abs 1 GmbHG sind nach § 19 AußStrG durchsetzbar. Entscheidungstexte 6 Ob 10/82 Entscheidungstext OGH 03.02.1983 6 Ob 10/82 SZ 56/19 = RdW 1983,11 = GesRZ 1984,52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007246 D... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19GmbHG §45GmbHG §46
Rechtssatz: Dem im Sinne eines Generalversammlungsbeschlusses oder einer Vereinbarung zwischen Geschäftsführer und Minderheit zur Vermeidung der gerichtlichen Bestellung eines Revisors gem § 45 GmbHG bestellten Prüfer sind grundsätzlich die dem Revisor gem § 46 Abs 1 GmbHG zustehenden Rechte einzuräumen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen sind ebenso wie die gegenüber einem gerichtlich bestellten Revi... mehr lesen...