Index: 21/03 GesmbH-Recht62 Arbeitsmarktverwaltung68/02 Sonstiges Sozialrecht
Norm: GmbHG §42 Abs4;IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395;
Rechtssatz: Durch eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 42 Abs 4 GmbHG wird die Wirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses (hier: über die Abberufung des Geschäftsführers) hinausgeschoben, sodass damit eine Rechtswirkung für die Zukunft, nicht aber auch für die Vergangenheit (dh... mehr lesen...