RS Vwgh 1989/6/13 89/11/0019

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

21/03 GesmbH-Recht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

GmbHG §42 Abs4;
IESG §1 Abs6 Z2 idF 1986/395;

Rechtssatz

Durch eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 42 Abs 4 GmbHG wird die Wirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses (hier: über die Abberufung des Geschäftsführers) hinausgeschoben, sodass damit eine Rechtswirkung für die Zukunft, nicht aber auch für die Vergangenheit (dh für die Zeit zwischen Beschlussfassung der Generalversammlung und Erlassung der einstweiligen Verfügung) verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110019.X05

Im RIS seit

26.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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