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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §42 Abs4;Rechtssatz
Durch eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 42 Abs 4 GmbHG wird die Wirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses (hier: über die Abberufung des Geschäftsführers) hinausgeschoben, sodass damit eine Rechtswirkung für die Zukunft, nicht aber auch für die Vergangenheit (dh für die Zeit zwischen Beschlussfassung der Generalversammlung und Erlassung der einstweiligen Verfügung) verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110019.X05Im RIS seit
26.06.2007