Begründung: Die Klägerin ist zu 50 % am Stammkapital der beklagten GmbH beteiligt. Der Alleingesellschafter und einzige Geschäftsführer der Klägerin Mag. Hans-Georg W***** ist zugleich selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Beklagten. Seit 3. 10. 2006 kann die Beklagte auch durch den weiteren kollektivvertretungsbefugten Geschäftsführer Eberhard K***** gemeinsam mit der Gesamtprokuristin Petra N***** vertreten werden. Mit der vorliegenden Anfechtungsklage begehrt die... mehr lesen...
Begründung: Am 25. 1. 2005 fällte das Erstgericht über Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren, einen Beschluss der Generalversammlung der beklagten Partei für nichtig zu erklären und statt dessen einen anderen Beschlussinhalt festzustellen. Das Versäumungsurteil wurde der beklagten Partei am 27. 1. 2005 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Mit Schriftsatz vom 10. 10. 2005 stellte der Einschreiter den Antrag, das bisherige Verfahren für nichtig z... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 4.7.1996 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW und der Nebenintervenient mit seinem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrad beteiligt waren. Der Kläger brachte vor, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Nebenintervenienten der beklagten Partei. Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger trage das Alleinverschulden am Unfall. Der Nebenintervenient (Eigentümer und Lenker des bei der beklagten Par... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist zu 49 % als Gesellschafterin an der Beklagten beteiligt. Die restlichen 51 % am Stammkapital standen im Eigentum der Firma B*** A***. Diese hat ihren Anteil der Nebenintervenientin veräußert. Die Abtretung der Geschäftsanteile der Firma B*** A*** an die Nebenintervenientin wurde in einer Gesellschafterversammlung vom 19.August 1987 von der Erstbeklagten zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit der Behauptung, die Abtretung der Geschäftsanteile durch die F... mehr lesen...
Norm: GmbHG §42 Abs5
Rechtssatz: Unter "Gesellschafter" sind die zum Zeitpunkt der Klagsführung als Gesellschafter geltenden Personen zu verstehen. Entscheidungstexte 7 Ob 681/89 Entscheidungstext OGH 19.10.1989 7 Ob 681/89 Veröff: EvBl 1990/30 S 147 = JBl 1990,185 = RdW 1990,81 = ecolex 1990,31 (Strigl) European Case Law Identi... mehr lesen...
Norm: GmbHG §42 Abs5ZPO §20 I
Rechtssatz: Der Gesellschafter, der gemäß § 42 Abs 5 GmbHG dem nach § 42 Abs 1 GmbHG geführten Prozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen. Entscheidungstexte 7 Ob 681/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...