Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Jensik und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. Rigobert E*****, vertreten durch Dr. Jürgen Amann und andere Rechtsanwälte in Rankweil, gegen die beklagte Partei D***** GmbH, *****, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses des Einschreiters Elmar K*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 8. März 2006, GZ 1 R 46/06h-14, womit der Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. Oktober 2005, GZ 45 Cg 31/04i-7, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Am 25. 1. 2005 fällte das Erstgericht über Antrag des Klägers ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren, einen Beschluss der Generalversammlung der beklagten Partei für nichtig zu erklären und statt dessen einen anderen Beschlussinhalt festzustellen. Das Versäumungsurteil wurde der beklagten Partei am 27. 1. 2005 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit Schriftsatz vom 10. 10. 2005 stellte der Einschreiter den Antrag, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und ihm als Nebenintervenienten die Klage zuzustellen, in eventu ihm die Klage und das Versäumungsurteil zuzustellen. Als Gesellschafter der beklagten Partei komme ihm die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu. Er beabsichtige, gegen das Versäumungsurteil Berufung zu erheben. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, da die Rechtsmittelfrist für den Nebenintervenienten mangels Zustellung an ihn noch nicht in Lauf gesetzt worden sei.
Das Erstgericht wies die Nebenintervention und die Anträge des Einschreiters (a limine) zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, der Beitritt eines Nebenintervenienten könne gemäß § 18 ZPO nur während eines anhängigen Rechtsstreites erfolgen. Im vorliegenden Fall sei das Versäumungsurteil bereits in Rechtskraft erwachsen. Ein Beitritt sei daher nicht mehr möglich.Das Erstgericht wies die Nebenintervention und die Anträge des Einschreiters (a limine) zurück. Es vertrat die Rechtsansicht, der Beitritt eines Nebenintervenienten könne gemäß Paragraph 18, ZPO nur während eines anhängigen Rechtsstreites erfolgen. Im vorliegenden Fall sei das Versäumungsurteil bereits in Rechtskraft erwachsen. Ein Beitritt sei daher nicht mehr möglich.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Einschreiters nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und widersprach jener des Einschreiters, wonach diesem sowohl die Klage als auch das Versäumungsurteil zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs von Amts wegen zugestellt hätte werden müssen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der „außerordentliche" Revisionsrekurs des Einschreiters, der jedoch absolut unzulässig ist.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zurückweisung des Antrages auf Beitritt als Nebenintervenient der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten ist (RIS-Justiz RS0044540). Wohl bezeichnete der Justizausschuss (991 BlgNR 17. GP zu § 528) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, „durch die der Rechtsschutz überhaupt verneint wird"; er meinte damit aber - wie die dann folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (RIS-Justiz RS0044487). Um eine solche handelt es sich aber bei der Zurückweisung des Beitritts als Nebenintervenienten nicht (1 Ob 295/97g; 2 Ob 174/01d). Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres - in den Fällen der gesetzlichen Nebenintervention nicht mehr zu prüfenden (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 § 17 ZPO Rz 15f) - rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet. Dies gilt auch für einen streitgenössischen Nebenintervenienten (2 Ob 174/01d mwN). Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0110042).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Zurückweisung des Antrages auf Beitritt als Nebenintervenient der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten ist (RIS-Justiz RS0044540). Wohl bezeichnete der Justizausschuss (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 528,) die in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, „durch die der Rechtsschutz überhaupt verneint wird"; er meinte damit aber - wie die dann folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurückweisungen (RIS-Justiz RS0044487). Um eine solche handelt es sich aber bei der Zurückweisung des Beitritts als Nebenintervenienten nicht (1 Ob 295/97g; 2 Ob 174/01d). Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres - in den Fällen der gesetzlichen Nebenintervention nicht mehr zu prüfenden (Schubert in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 17, ZPO Rz 15f) - rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet. Dies gilt auch für einen streitgenössischen Nebenintervenienten (2 Ob 174/01d mwN). Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0110042).
Der erkennende Senat sieht sich durch die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nicht veranlasst, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Auch der Nebenintervenient kraft gesetzlicher Vorschrift (hier gemäß § 42 Abs 5 GmbHG) ist streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO (EvBl 1990/30; RIS-Justiz RS0036021), weshalb die Entscheidung 2 Ob 174/01d entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung einschlägig ist. Auch die Auswirkungen des ohne Verfahrensbeteiligung des nunmehr einschreitenden Gesellschafters zustandegekommenen Versäumungsurteiles vermögen an der Unanfechtbarkeit des bekämpften Beschlusses nichts zu ändern.Der erkennende Senat sieht sich durch die Ausführungen des Rechtsmittelwerbers nicht veranlasst, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Auch der Nebenintervenient kraft gesetzlicher Vorschrift (hier gemäß Paragraph 42, Absatz 5, GmbHG) ist streitgenössischer Nebenintervenient im Sinne des Paragraph 20, ZPO (EvBl 1990/30; RIS-Justiz RS0036021), weshalb die Entscheidung 2 Ob 174/01d entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auffassung einschlägig ist. Auch die Auswirkungen des ohne Verfahrensbeteiligung des nunmehr einschreitenden Gesellschafters zustandegekommenen Versäumungsurteiles vermögen an der Unanfechtbarkeit des bekämpften Beschlusses nichts zu ändern.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E805262Ob97.06pSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.255XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00097.06P.0427.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009