Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stefan M*****, vertreten durch Mag. Andreas Germann, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagte Partei w***** GmbH, *****, vertreten durch Czernich Hofst... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist, ebenso wie der Zweit- und der Drittbeklagte, Gesellschafter der Erstbeklagten, die mit Gesellschaftsvertrag vom 25. 9. 1991 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründet wurde. Der Kläger übernahm eine Stammeinlage von 125.000 S, der Zweitbeklagte eine Stammeinlage von 255.000 S und der Drittbeklagte eine Stammeinlage von 120.000 S. Kläger und Drittbeklagter zahlten ihre Stammeinlagen bar ein; der Zweitbeklagte leistete eine Bareinlage von 127.500 S.... mehr lesen...
Begründung: Mit Gesellschaftsvertrag der beklagten Partei, beschlossen in der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. 9. 1995, wurde der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag vom 30. 12. 1980 geändert. Das Stammkapital beträgt nunmehr S 16,001.000,--. Gemäß § 7 Abs 6 lit e des Gesellschaftsvertrages ist die Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich bei Abschluß oder Änderung von mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Di... mehr lesen...
Die für den 18. November 1948 einberufene außerordentliche Generalversammlung der beklagten Partei (einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) hat unter anderem beschlossen, die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit sofortiger Wirksamkeit zu widerrufen und von ihm in seiner Eigenschaft als Gesellschafter einen Betrag von 28.500 S einzufordern, der auf seine Stammeinlage noch ausständig sei. Daraufhin hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß die beiden Beschlüsse nichtig... mehr lesen...
Norm: GmbHG §42 Abs2ZPO §577 Abs1
Rechtssatz: Auch zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nach §§ 41 ff GmbHG kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart werden. Entscheidungstexte 2 Ob 276/50 Entscheidungstext OGH 03.06.1950 2 Ob 276/50 Veröff: SZ 23/184 7 Ob 221/98w Entscheidungstext OGH 10.12.1998 7 Ob 221/9... mehr lesen...