TE OGH 1998/12/10 7Ob221/98w

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Veröffentlicht am 10.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerda T*****, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Firma F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Nichtigerklärung eines Generalversammlungsbeschlusses, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 24. Juni 1998, GZ 6 R 123/98z-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10. April 1998, GZ 28 Cg 132/97s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 13.725,-- (darin enthalten S 2.287,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Gesellschaftsvertrag der beklagten Partei, beschlossen in der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. 9. 1995, wurde der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag vom 30. 12. 1980 geändert. Das Stammkapital beträgt nunmehr S 16,001.000,--. Gemäß § 7 Abs 6 lit e des Gesellschaftsvertrages ist die Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich bei Abschluß oder Änderung von mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträgen, freien Dienstverträgen oder Werkverträgen, sofern das Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit eine markt- und/oder leistungskonforme Höhe übersteigt. Die Klägerin ist mit einer Stammeinlage von S 4,160.300,-- als Gesellschafterin beteiligt. Die weiteren Gesellschafter sind Otto L*****, Helga L***** und Gerhard L*****.Mit Gesellschaftsvertrag der beklagten Partei, beschlossen in der außerordentlichen Generalversammlung vom 6. 9. 1995, wurde der ursprüngliche Gesellschaftsvertrag vom 30. 12. 1980 geändert. Das Stammkapital beträgt nunmehr S 16,001.000,--. Gemäß Paragraph 7, Absatz 6, Litera e, des Gesellschaftsvertrages ist die Zustimmung der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich bei Abschluß oder Änderung von mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Dienstverträgen, freien Dienstverträgen oder Werkverträgen, sofern das Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit eine markt- und/oder leistungskonforme Höhe übersteigt. Die Klägerin ist mit einer Stammeinlage von S 4,160.300,-- als Gesellschafterin beteiligt. Die weiteren Gesellschafter sind Otto L*****, Helga L***** und Gerhard L*****.

§ 13 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt:Paragraph 13, Absatz eins, des Gesellschaftsvertrages bestimmt:

"Alle Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie zwischen den Gesellschaftern untereinander werden unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte durch ein entsprechend den Bestimmungen dieses Gesellschaftsvertrages eingerichtetes Schiedsgericht endgültig entschieden. Das Schiedsgericht ist aber nicht zuständig zur Entscheidung über Gegenstände, über die kein Vergleich geschlossen werden kann, und über für die Gesellschaft unverzichtbare Ansprüche (zB Leistungen der Stammeinlagen)."

In der außerordentlichen Generalversammlung vom 30. 5. 1997 wurde beschlossen, daß der Anstellungsvertrag zwischen der beklagten Partei und der Klägerin im Wege der Änderungskündigung dahin geändert werde, daß der Klägerin ein Gehalt von monatlich brutto S 40.000,--, zahlbar 14 x jährlich angeboten werde und daß dieses Angebot innerhalb einer Frist von 7 Tagen angenommen werden könne. Widrigenfalls werde das Anstellungsverhältnis zum 30. 9. 1997 durch Kündigung aufgelöst.

Die Klägerin begehrte, diesen Generalversammlungsbeschluß für nichtig zu erklären. Ihr stehe ein echtes und unentziehbares Sonderrecht auf Geschäftsführung zu. Mit dem Gesellschafterbeschluß vom 6. 9. 1995 seien ihre Geschäftsführerbezüge mit monatlich S 75.000,-- brutto, 14 x jährlich festgelegt worden. Es sei darüber hinaus unter anderem vereinbart worden, daß eine Reduzierung dieses Geschäftsführergehaltes ausgeschlossen sei, solange die Klägerin Geschäftsführerin sei. Die freie Kündbarkeit ihres Geschäftsführerdienstverhältnisses sei vertraglich ausgeschlossen worden. Der angefochtene Beschluß widerspreche dem Inhalt des Dienstvertrages und dem § 5 des Gesellschaftsvertrages, wonach das Sonderrecht der Klägerin auf Geschäftsführung nur unter den dort genannten Bedingungen erlöschen könne. Der Beschluß hätte der Zustimmung der Klägerin bedurft, weil dieser implizit auch die Beendigung ihres Sonderrechtes auf Geschäftsführung bedeute. Es sei die erforderliche 3/4 Mehrheit nicht erreicht worden.Die Klägerin begehrte, diesen Generalversammlungsbeschluß für nichtig zu erklären. Ihr stehe ein echtes und unentziehbares Sonderrecht auf Geschäftsführung zu. Mit dem Gesellschafterbeschluß vom 6. 9. 1995 seien ihre Geschäftsführerbezüge mit monatlich S 75.000,-- brutto, 14 x jährlich festgelegt worden. Es sei darüber hinaus unter anderem vereinbart worden, daß eine Reduzierung dieses Geschäftsführergehaltes ausgeschlossen sei, solange die Klägerin Geschäftsführerin sei. Die freie Kündbarkeit ihres Geschäftsführerdienstverhältnisses sei vertraglich ausgeschlossen worden. Der angefochtene Beschluß widerspreche dem Inhalt des Dienstvertrages und dem Paragraph 5, des Gesellschaftsvertrages, wonach das Sonderrecht der Klägerin auf Geschäftsführung nur unter den dort genannten Bedingungen erlöschen könne. Der Beschluß hätte der Zustimmung der Klägerin bedurft, weil dieser implizit auch die Beendigung ihres Sonderrechtes auf Geschäftsführung bedeute. Es sei die erforderliche 3/4 Mehrheit nicht erreicht worden.

Die beklagte Partei erhob vorweg die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages für derartige Streitigkeiten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart worden sei. Im übrigen bestritt sie das Klagebegehren mit umfangreichen Darlegungen.Die beklagte Partei erhob vorweg die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit, weil gemäß Paragraph 13, des Gesellschaftsvertrages für derartige Streitigkeiten die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart worden sei. Im übrigen bestritt sie das Klagebegehren mit umfangreichen Darlegungen.

Die Klägerin hielt der Einrede der Unzuständigkeit im wesentlichen folgende Argumente entgegen:

Die objektive Schiedsfähigkeit eines gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsstreites hänge davon ab, ob die rückwirkende Vernichtung eines rechtswidrigen, vorläufig wirksamen Beschlusses auch durch ein privates rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter herbeigeführt werden könne. Die durch den angefochtenen Generalversammlungsbeschluß vom 30. 9. 1997 bewirkte Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin könne aber nicht durch einen contrarius actus mit Wirksamkeit ex tunc rückgängig gemacht werden. Im Zeitraum vom 30. 9. 1997 und der Fassung eines die Fortsetzung des Anstellungsvertrages zu den bisherigen Bedingungen beinhaltenden Generalversammlungsbeschlusses würde kein Anstellungsvertrag bestehen. Der Streitstoff des Anfechtungsprozesses sei nicht vergleichsfähig, sodaß der Anrufung eines Schiedsgerichtes § 577 Abs 1 ZPO entgegenstehe, worauf auch die Schiedsklausel ausdrücklich Bezug nehme.Die objektive Schiedsfähigkeit eines gesellschaftsrechtlichen Anfechtungsstreites hänge davon ab, ob die rückwirkende Vernichtung eines rechtswidrigen, vorläufig wirksamen Beschlusses auch durch ein privates rechtsgeschäftliches Handeln der Gesellschafter herbeigeführt werden könne. Die durch den angefochtenen Generalversammlungsbeschluß vom 30. 9. 1997 bewirkte Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin könne aber nicht durch einen contrarius actus mit Wirksamkeit ex tunc rückgängig gemacht werden. Im Zeitraum vom 30. 9. 1997 und der Fassung eines die Fortsetzung des Anstellungsvertrages zu den bisherigen Bedingungen beinhaltenden Generalversammlungsbeschlusses würde kein Anstellungsvertrag bestehen. Der Streitstoff des Anfechtungsprozesses sei nicht vergleichsfähig, sodaß der Anrufung eines Schiedsgerichtes Paragraph 577, Absatz eins, ZPO entgegenstehe, worauf auch die Schiedsklausel ausdrücklich Bezug nehme.

§ 42 Abs 2 GmbHG und § 83 Abs 2 JN beinhalteten ausschließliche Gerichtsstände, sodaß die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes unzulässig sei.Paragraph 42, Absatz 2, GmbHG und Paragraph 83, Absatz 2, JN beinhalteten ausschließliche Gerichtsstände, sodaß die Vereinbarung eines Schiedsgerichtes unzulässig sei.

Die in § 42 Abs 6 GmbHG normierte Rechtskrafterstreckung des Anfechtungsurteiles auf nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligte könne durch einen nur zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens wirkenden Schiedsspruch nicht herbeigeführt werden.Die in Paragraph 42, Absatz 6, GmbHG normierte Rechtskrafterstreckung des Anfechtungsurteiles auf nicht unmittelbar am Verfahren Beteiligte könne durch einen nur zwischen den Parteien des Schiedsverfahrens wirkenden Schiedsspruch nicht herbeigeführt werden.

Das vom freien Ermessen bestimmte schiedsgerichtliche Verfahren (§ 587 Abs 1 zweiter Satz ZPO) werde der gesetzlichen Regelung der Anfechtungsklage, insbesondere der in § 42 Abs 5 GmbHG angeordneten Verfahrensbeteiligung aller Gesellschafter nicht gerecht. Das Anfechtungsrecht erfülle zudem die Funktion eines institutionellen Kontrollrechtes, welches nicht zuletzt auch im Interesse der Allgemeinheit die Legalität innerhalb der Gesellschaft sowie das Organhandeln sicherstelle.Das vom freien Ermessen bestimmte schiedsgerichtliche Verfahren (Paragraph 587, Absatz eins, zweiter Satz ZPO) werde der gesetzlichen Regelung der Anfechtungsklage, insbesondere der in Paragraph 42, Absatz 5, GmbHG angeordneten Verfahrensbeteiligung aller Gesellschafter nicht gerecht. Das Anfechtungsrecht erfülle zudem die Funktion eines institutionellen Kontrollrechtes, welches nicht zuletzt auch im Interesse der Allgemeinheit die Legalität innerhalb der Gesellschaft sowie das Organhandeln sicherstelle.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil die Zuständigkeit des gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages zu errichtenden Schiedsgerichtes gegeben sei.Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück, weil die Zuständigkeit des gemäß Paragraph 13, des Gesellschaftsvertrages zu errichtenden Schiedsgerichtes gegeben sei.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In einem Ergänzungsbeschluß trug es nach, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige.

Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, weil zur Frage der Schiedsfähigkeit eines Nichtigkeits- oder Anfechtungsstreites gemäß §§ 41 f GmbHG bislang nur eine aus dem Jahr 1950 stammende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes veröffentlicht wurde und sich ein umfangreiches Schrifttum zu dieser Frage entwickelt hat, auf dessen Argumente die zitierte Entscheidung nicht näher eingeht.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes zulässig, weil zur Frage der Schiedsfähigkeit eines Nichtigkeits- oder Anfechtungsstreites gemäß Paragraphen 41, f GmbHG bislang nur eine aus dem Jahr 1950 stammende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes veröffentlicht wurde und sich ein umfangreiches Schrifttum zu dieser Frage entwickelt hat, auf dessen Argumente die zitierte Entscheidung nicht näher eingeht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Im Revisionsrekurs wird zunächst ausgeführt, daß das Gericht zweiter Instanz das Vorbringen im Rekurs, die Streitteile seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Anfechtungsstreit nach § 42 GmbHG unter die nicht vergleichsfähigen Gegenständen zu subsumieren sei, zu Unrecht als unzulässige Neuerung angesehen habe. Die Klägerin habe nämlich bereits in erster Instanz vorgetragen, daß es sich beim Streitgegenstand um einen nicht vergleichsfähigen Gegenstand im Sinn des § 13 Abs 1 des Gesellschaftsvertrages handle, weshalb die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht gegeben sei. Die Feststellungen des Erstgerichtes seien insoweit mangelhaft geblieben, und es sei die materielle Prozeßleitungspflicht des § 182 ZPO verletzt worden.Im Revisionsrekurs wird zunächst ausgeführt, daß das Gericht zweiter Instanz das Vorbringen im Rekurs, die Streitteile seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß der Anfechtungsstreit nach Paragraph 42, GmbHG unter die nicht vergleichsfähigen Gegenständen zu subsumieren sei, zu Unrecht als unzulässige Neuerung angesehen habe. Die Klägerin habe nämlich bereits in erster Instanz vorgetragen, daß es sich beim Streitgegenstand um einen nicht vergleichsfähigen Gegenstand im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, des Gesellschaftsvertrages handle, weshalb die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes nicht gegeben sei. Die Feststellungen des Erstgerichtes seien insoweit mangelhaft geblieben, und es sei die materielle Prozeßleitungspflicht des Paragraph 182, ZPO verletzt worden.

Entgegen diesen Darlegungen gibt jedoch das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz, insbesondere auch jenes im Schriftsatz vom 29. 9. 1997, keinen Hinweis darauf, daß eine Willensübereinstimmung der Gesellschafter vorhanden gewesen sei, Streitigkeiten wie die hier vorliegende von der Schiedsgerichtsvereinbarung auszunehmen. Der Schriftsatz gibt insoweit lediglich die Rechtsmeinung der Klägerin wieder, daß ein Vergleich über eine bereits erfolgte Kündigung eines Anstellungsvertrages nicht wirksam ex tunc möglich sei. Ein Tatsachenvorbringen in der nunmehr behaupteten Richtung enthält der Schriftsatz ebensowenig wie das sonstige Vorbringen der Klägerin in erster Instanz. Das Rekursgericht hat die diesbezüglichen Ausführungen im Rekurs daher zu Recht als unzulässige Neuerung beurteilt und damit zutreffend das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel und die Verletzung der Prozeßleitungspflicht verneint.

Des weiteren bekämpft der Revisionsrekurs die Rechtsansicht, daß die Schiedsfähigkeit von Anfechtungen von Gesellschafterbeschlüssen wie dem hier vorliegenden zu bejahen sei, wobei der Revisionsrekurs im wesentlichen die bereits in erster Instanz vorgebrachten Argumente wiederholt. Diesen Ausführungen ist zu erwidern:

In seiner in SZ 23/184 veröffentlichten Entscheidung, der das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerrufes einer Geschäftsführerbestellung zugrundelag, hat der Oberste Gerichtshof zu allen wesentlichen, auch im vorliegenden Fall von der Klägerin aufgeworfenen Fragen Stellung bezogen. Es wurde bereits ausgeführt, daß die in der JN enthaltenen Bestimmungen über die ausschließlichen Gerichtsstände und über einen prorogierten Gerichtsstand nur Rechtssachen betreffen, die vor das ordentliche Gericht gebracht werden und daher nicht anwendbar seien, wenn die Rechtssache aufgrund einer Parteienvereinbarung einem Schiedsgericht unterworfen werde. Für die Rechtswirksamkeit eines Schiedsvertrages sei lediglich Voraussetzung, daß die Parteien über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schließen berechtigt seien. Nichts hindere aber, daß über eine Klage nach § 41 GmbHG ein Vergleich geschlossen werden könne, der die Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses zum Inhalt habe. Ein Vergleich müsse bloß in Form eines neuen Generalversammlungsbeschlusses beurkundet werden, um die gleiche Wirkung herbeizuführen.In seiner in SZ 23/184 veröffentlichten Entscheidung, der das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerrufes einer Geschäftsführerbestellung zugrundelag, hat der Oberste Gerichtshof zu allen wesentlichen, auch im vorliegenden Fall von der Klägerin aufgeworfenen Fragen Stellung bezogen. Es wurde bereits ausgeführt, daß die in der JN enthaltenen Bestimmungen über die ausschließlichen Gerichtsstände und über einen prorogierten Gerichtsstand nur Rechtssachen betreffen, die vor das ordentliche Gericht gebracht werden und daher nicht anwendbar seien, wenn die Rechtssache aufgrund einer Parteienvereinbarung einem Schiedsgericht unterworfen werde. Für die Rechtswirksamkeit eines Schiedsvertrages sei lediglich Voraussetzung, daß die Parteien über den Streitgegenstand einen Vergleich zu schließen berechtigt seien. Nichts hindere aber, daß über eine Klage nach Paragraph 41, GmbHG ein Vergleich geschlossen werden könne, der die Aufhebung des Generalversammlungsbeschlusses zum Inhalt habe. Ein Vergleich müsse bloß in Form eines neuen Generalversammlungsbeschlusses beurkundet werden, um die gleiche Wirkung herbeizuführen.

Die grundsätzliche Schiedsfähigkeit derartiger Rechtsstreitigkeiten wird seither in der Rechtslehre in Österreich nahezu einhellig befürwortet, wenn auch teils unterschiedliche Argumente zu einzelnen Fragen vorgetragen und teils Einschränkungen für angebracht gehalten werden. Für die Schiedsfähigkeit sprachen sich etwa aus:

Wünsch, Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen, 80 ff; Reich-Rohrwig; GmbH-Recht I2, Rz 1/58; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 577 ZPO; Schönherr in GesRZ 1980, 184; Koppensteiner, GmbHG, Kommentar, RN 5 zu § 42 GmbHG; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 420; Deimbacher in GesRZ 1992, 184 f; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit, 129; im grundsätzlichen auch Fasching, Lehrbuch2, 2176; OLG Innsbruck in EvBl 1989/159; Thöni in WBl 1994, 298 ff.Wünsch, Schiedsgerichtsbarkeit in Handelssachen, 80 ff; Reich-Rohrwig; GmbH-Recht I2, Rz 1/58; Rechberger in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 577, ZPO; Schönherr in GesRZ 1980, 184; Koppensteiner, GmbHG, Kommentar, RN 5 zu Paragraph 42, GmbHG; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes5, 420; Deimbacher in GesRZ 1992, 184 f; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit, 129; im grundsätzlichen auch Fasching, Lehrbuch2, 2176; OLG Innsbruck in EvBl 1989/159; Thöni in WBl 1994, 298 ff.

Eine umfassende Abhandlung der Problematik und Zusammenfassung des Meinungsstandes findet sich bei Thöni, aaO. Dieser gibt einleitend die insbesondere im deutschen Schrifttum vorherrschenden Bedenken gegen die Schiedsfähigkeit eines GmbH-rechtlichen Anfechtungsstreites wieder. Eben diese zusammenfassende Darstellung des deutschen Meinungsstandes macht sich die Argumentation der Klägerin zu eigen. Thöni legt jedoch in der Folge - großteils gestützt auf österreichisches Schrifttum und in weitgehender Übereinstimmung mit diesem - überzeugend dar, inwieweit und warum jedes dieser Argumente zu entkräften ist:

Die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen im Aktien- und GmbH-Recht (§ 42 Abs 2 GmbHG, § 97 Abs 1 AktienG) ist der Vereinbarung einer schiedsgerichtlichen Zuständigkeit nicht hinderlich, weil die Ausschließlichkeit eines Gerichtsstandes einer Gerichtsstandvereinbarung (§ 104 JN) nicht im Weg steht. Der in der Sicherstellung einer gemeinsamen Entscheidung mehrerer Anfechtungsklagen liegende Zweck des § 197 Abs 3 Satz 2 AktienG kann auch im Schiedsverfahren erreicht werden. Aber auch die Erhebung des ausschließlichen Gerichtsstandes für die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen zum Zwangsgerichtsstand durch § 83b JN schließt eine Erledigung der Streitsache durch Schiedsspruch nicht aus. Die diesbezüglichen Bestimmungen der JN sind nur für Rechtssachen relevant, die vor das ordentliche Gericht gebracht werden, nicht aber für Rechtssachen, die aufgrund einer Parteienvereinbarung vor ein Schiedsgericht gebracht werden können. Selbst die einschränkende Ansicht, daß das Prorogationsverbot einer Schiedsgerichtsvereinbarung dann entgegenstehe, wenn es den Schutz des wirtschaftlich Schwächeren bezwecke, kommt hier nicht zum Tragen, weil dies auf das Prorogationsverbot des § 83b JN, das die Erwirkung einheitlicher Gerichtsentscheidungen für gleichgelagerte Rechtsverhältnisse bezweckt, nicht zutrifft (vgl Matscher, JBl 1975, 414, FN 15).Die Ausschließlichkeit des Gerichtsstandes für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen im Aktien- und GmbH-Recht (Paragraph 42, Absatz 2, GmbHG, Paragraph 97, Absatz eins, AktienG) ist der Vereinbarung einer schiedsgerichtlichen Zuständigkeit nicht hinderlich, weil die Ausschließlichkeit eines Gerichtsstandes einer Gerichtsstandvereinbarung (Paragraph 104, JN) nicht im Weg steht. Der in der Sicherstellung einer gemeinsamen Entscheidung mehrerer Anfechtungsklagen liegende Zweck des Paragraph 197, Absatz 3, Satz 2 AktienG kann auch im Schiedsverfahren erreicht werden. Aber auch die Erhebung des ausschließlichen Gerichtsstandes für die Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen zum Zwangsgerichtsstand durch Paragraph 83 b, JN schließt eine Erledigung der Streitsache durch Schiedsspruch nicht aus. Die diesbezüglichen Bestimmungen der JN sind nur für Rechtssachen relevant, die vor das ordentliche Gericht gebracht werden, nicht aber für Rechtssachen, die aufgrund einer Parteienvereinbarung vor ein Schiedsgericht gebracht werden können. Selbst die einschränkende Ansicht, daß das Prorogationsverbot einer Schiedsgerichtsvereinbarung dann entgegenstehe, wenn es den Schutz des wirtschaftlich Schwächeren bezwecke, kommt hier nicht zum Tragen, weil dies auf das Prorogationsverbot des Paragraph 83 b, JN, das die Erwirkung einheitlicher Gerichtsentscheidungen für gleichgelagerte Rechtsverhältnisse bezweckt, nicht zutrifft vergleiche Matscher, JBl 1975, 414, FN 15).

Thöni weist weiters überzeugend nach, daß die gesetzliche Rechtskrafterstreckung des § 42 Abs 6 GmbHG ebenfalls kein Hindernis für die Schiedsfähigkeit darstellt. Der Wortlaut des § 594 Abs 1 ZPO ("der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils....") steht einer Rechtskrafterstreckung des Schiedsspruches auf die nicht am Anfechtungsprozeß beteiligten Gesellschafter nicht zwingend entgegen, weil er keine zusätzliche Einschränkung wie "nur" oder "ausschließlich" enthält. Die Schiedsfähigkeit ist zu bejahen, wenn die von der Rechtskrafterstreckung Betroffenen an der Schiedsgerichtsvereinbarung beteiligt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Schiedsklausel in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.Thöni weist weiters überzeugend nach, daß die gesetzliche Rechtskrafterstreckung des Paragraph 42, Absatz 6, GmbHG ebenfalls kein Hindernis für die Schiedsfähigkeit darstellt. Der Wortlaut des Paragraph 594, Absatz eins, ZPO ("der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils....") steht einer Rechtskrafterstreckung des Schiedsspruches auf die nicht am Anfechtungsprozeß beteiligten Gesellschafter nicht zwingend entgegen, weil er keine zusätzliche Einschränkung wie "nur" oder "ausschließlich" enthält. Die Schiedsfähigkeit ist zu bejahen, wenn die von der Rechtskrafterstreckung Betroffenen an der Schiedsgerichtsvereinbarung beteiligt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Schiedsklausel in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.

Den von der Klägerin aufgezeigten Bedenken, daß das schiedsgerichtliche Verfahren dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs bezüglich der von der Rechtskraft Betroffenen nicht gerecht werde, hält Thöni zutreffend entgegen, daß die Verweigerung des rechtlichen Gehörs im schiedsgerichtlichen Verfahren einen Aufhebungsgrund bildet (§ 595 Abs 1 Z 2 ZPO). Dem Anspruch auf Verfahrensbeteiligung ist Genüge getan, wenn die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozeß vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten, wobei sich bei der Frage deren Zulassung das "freie Ermessen" der Schiedsrichter (§ 587 Abs 1 ZPO) "auf null" reduziert. Zusammenfassend erwächst daher ein der Anfechtungsklage stattgebender Schiedsspruch inhaltlich und personell in demselben Umfang in materielle Rechtskraft wie ein stattgebendes Anfechtungsurteil.Den von der Klägerin aufgezeigten Bedenken, daß das schiedsgerichtliche Verfahren dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs bezüglich der von der Rechtskraft Betroffenen nicht gerecht werde, hält Thöni zutreffend entgegen, daß die Verweigerung des rechtlichen Gehörs im schiedsgerichtlichen Verfahren einen Aufhebungsgrund bildet (Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Dem Anspruch auf Verfahrensbeteiligung ist Genüge getan, wenn die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozeß vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten, wobei sich bei der Frage deren Zulassung das "freie Ermessen" der Schiedsrichter (Paragraph 587, Absatz eins, ZPO) "auf null" reduziert. Zusammenfassend erwächst daher ein der Anfechtungsklage stattgebender Schiedsspruch inhaltlich und personell in demselben Umfang in materielle Rechtskraft wie ein stattgebendes Anfechtungsurteil.

Besonders ausführlich befaßt sich Thöni, dem sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, mit dem Einwand der mangelnden Vergleichsfähigkeit. Hier ist der Sinn der Bestimmung des § 577 Abs 1 ZPO voranzustellen: Es soll verhindert werden, daß die Parteien mittels einer Schiedsgerichtsbarkeitsvereinbarung Rechtsfolgen herbeiführen, die sie durch Rechtsgeschäft nicht herbeiführen können. Kann ein einmal gefaßter Gesellschafterbeschluß durch neuerliche Beschlußfassung der Gesellschafter mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden, so ist die objektive Schiedsfähigkeit gegeben. Dies trifft in der Regel auf Gesellschafterbeschlüsse zu, die Rechtswirkungen nur im Innenverhältnis der Gesellschafter erzeugen. Selbst wenn etwa ein Beschluß in Angelegenheiten der Geschäftsführung bereits im Außenverhältnis vollzogen wäre, änderte dies nichts an der objektiven Verfügbarkeit des Streitgegenstandes. Denn durch die gerichtliche Beschlußfassung können die im Außenverhältnis herbeigeführten Rechtsfolgen ebensowenig beseitigt werden wie durch erneute Beschlußfassung der Gesellschafter. Diese Erwägung gilt auch für den hier vorliegenden Fall, könnte doch die Klägerin durch ein der Anfechtung stattgebendes Urteil eines ordentlichen Gerichtes keine andere Rechtsposition erlangen als durch Änderung des Gesellschafterbeschlusses im Sinne der Fortsetzung ihres Anstellungsverhältnisses ex tunc. Da der angefochtene Beschluß Rechtswirkungen lediglich unter den Gesellschaftern entfaltet, besteht kein Grund, die Schiedsfähigkeit des Anfechtungsstreites zu verneinen.Besonders ausführlich befaßt sich Thöni, dem sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, mit dem Einwand der mangelnden Vergleichsfähigkeit. Hier ist der Sinn der Bestimmung des Paragraph 577, Absatz eins, ZPO voranzustellen: Es soll verhindert werden, daß die Parteien mittels einer Schiedsgerichtsbarkeitsvereinbarung Rechtsfolgen herbeiführen, die sie durch Rechtsgeschäft nicht herbeiführen können. Kann ein einmal gefaßter Gesellschafterbeschluß durch neuerliche Beschlußfassung der Gesellschafter mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden, so ist die objektive Schiedsfähigkeit gegeben. Dies trifft in der Regel auf Gesellschafterbeschlüsse zu, die Rechtswirkungen nur im Innenverhältnis der Gesellschafter erzeugen. Selbst wenn etwa ein Beschluß in Angelegenheiten der Geschäftsführung bereits im Außenverhältnis vollzogen wäre, änderte dies nichts an der objektiven Verfügbarkeit des Streitgegenstandes. Denn durch die gerichtliche Beschlußfassung können die im Außenverhältnis herbeigeführten Rechtsfolgen ebensowenig beseitigt werden wie durch erneute Beschlußfassung der Gesellschafter. Diese Erwägung gilt auch für den hier vorliegenden Fall, könnte doch die Klägerin durch ein der Anfechtung stattgebendes Urteil eines ordentlichen Gerichtes keine andere Rechtsposition erlangen als durch Änderung des Gesellschafterbeschlusses im Sinne der Fortsetzung ihres Anstellungsverhältnisses ex tunc. Da der angefochtene Beschluß Rechtswirkungen lediglich unter den Gesellschaftern entfaltet, besteht kein Grund, die Schiedsfähigkeit des Anfechtungsstreites zu verneinen.

Die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen über die Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei waren daher zu bestätigen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E52368 07AA2218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070OB00221.98W.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19981210_OGH0002_0070OB00221_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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