Norm: GmbHG §40 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: § 41 Abs 4 GmbHG verweist auf § 40 Abs 2 GmbHG; daraus folgt, daß die Kopie der gefaßten Beschlüsse mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden ist und daß die Klagefrist mit dem Tag der Absendung dieses eingeschriebenen Briefes zu laufen beginnt. Die Bestimmung hat offenbar den Zweck, den Tag der Absendung leicht nachweisbar zu machen; wird der Brief nicht eingeschrieben geschickt, so schadet die... mehr lesen...
Der Kläger ist mit einer Stammeinlage von 12 000 S, das sind 12% des Stammkapitals, Gesellschafter der Firma M GesmbH, deren Geschäftsführer die beiden Beklagten sind. Am 7. Dezember 1978 fand in der Kanzlei des Rechtsanwaltes Dr. Hans R eine außerordentliche Generalversammlung statt, bei der der Rechnungsabschluß für das Geschäftsjahr vom 1. April 1976 bis 31. März 1977 genehmigt und die Anträge des Klägers auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Firma und auf Abberufung de... mehr lesen...
Norm: GmbHG §40 Abs2
Rechtssatz: Für ein Klagebegehren im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nicht die Geschäftsführer, sondern ist die Gesellschaft selbst passiv legitimiert. Entscheidungstexte 6 Ob 585/80 Entscheidungstext OGH 30.04.1980 6 Ob 585/80 Veröff: SZ 53/73 = GesRZ 1980,146 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte mit der am 26. Oktober 1965 eingebrachten Klage, die in der Generalversammlung der Beklagten am 23. September 1965 mit Stimmenmehrheit des Mitgesellschafters Dr. Helmut W. gefaßten Beschlüsse a) auf Miete eines Druckinnenmischers, b) auf Übernahme der Kosten der Herstellung einer Dienstwohnung für drei spanische Arbeiter in Wien P.-Straße 55/9 infolge Satzungswidrigkeit und c) auf Abberufung der bisherigen Geschäftsführer Dr. Helmut W. und Josefa G. sowie auf Bes... mehr lesen...
Norm: GmbHG §40 Abs2GmbHG §41 Abs4
Rechtssatz: Die Frist für die Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Gesellschafter beginnt mit dem Tage der Eintragung des Beschlusses in das Protokollbuch. Sie ist ein von Amts wegen wahrzunehmende Präklusivfrist. Die Klage muß innerhalb der Frist bei Gericht eingelangt sein. Der Fristenlauf ist unabhängig von der Übersendung einer Abschrift des gefaßten Beschlusses. Entscheidun... mehr lesen...