Norm: GmbHG §38 Abs2
Rechtssatz: Die Ankündigungsvorschrift kann freilich nicht dazu führen, daß nur die angekündigten beabsichtigten Änderungen beschlossen werden dürfen. Entscheidungstexte 8 Ob 595/90 Entscheidungstext OGH 19.12.1991 8 Ob 595/90 Veröff: SZ 64/191 = EvBl 1992/103 S 447 = WBl 1992,166 = RdW 1993,144 European Case L... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38 Abs2GmbHG §39
Rechtssatz: Entscheidend ist für die Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher Änderungen nur, daß die den Gegenstand der Veränderung bildenden Vertragsbestimmungen den Gesellschaftern gehörig angekündigt worden waren, der über den Gegenstand gefaßte Beschluß kann aber auch über einen im Zuge der Verhandlung und Beratung modifizierten Antrag wirksam zustandekommen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38 Abs2
Rechtssatz: Der Sinn der Ankündigung der Beschlußgegenstände ist es, daß der eingeladene Gesellschafter sich ein ausreichendes Bild machen kann, worum es geht, damit er auch einen sachgerechten Entschluß zu fassen in der Lage ist, ob die Wichtigkeit des Verhandlungsgegenstandes und Beschlußgegenstandes überhaupt den Besuch der Generalversammlung lohnt und bejahendenfalls, welche eigene Vorbereitung dazu notwendig ist. Diese... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18GmbHG §38 Abs2
Rechtssatz: Ist in der Tagesordnung lediglich die Beschlußfassung über die Enthebung eines der Geschäftsführer angekündigt, deckt dieser Punkt nicht eine Beschlußfassung über eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis des anderen Geschäftsführers von kollektiver Vertretung zu Einzelvertretung. (ähnlich schon SZ 7/4: die Tagesordnung, es solle ein Geschäftsführer bestellt werden, deckt nicht auch schon die Enthebung d... mehr lesen...
Die beklagte GesmbH wurde im Jahre 1927 errichtet. § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages lautete: "Die Generalversammlung muß 14 Tage vor ihrer Abhaltung durch eingeschriebenen Brief an jeden Gesellschafter einberufen werden." In einer am 14. Juli 1953 abgehaltenen Generalversammlung, an der nur die damalige Alleingesellschafterin Aktiengesellschaft für S beteiligt war, wurde eine Neufassung des Gesellschaftsvertrages beschlossen, die keine Frist für die Einladung zu einer Generalvers... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38 Abs2GmbHG §38 Abs5
Rechtssatz: Der Name des vorzuschlagenden Geschäftsführers muß in der Einladung zur Generalversammlung noch nicht genannt werden. Entscheidungstexte 7 Ob 507/81 Entscheidungstext OGH 29.01.1981 7 Ob 507/81 Veröff: SZ 54/15 = EvBl 1981/128 S 391 = GesRZ 1981,115 European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...