Norm: GmbHG §25 Abs1 Z1GmbHG §36 Abs2GmbHG §41
Rechtssatz: Nach § 36 Abs 2 GmbHG hat mindestens einmal jährlich eine Generalversammlung stattzufinden. Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführer sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Die zitierten Bestimmungen sind aber ? ungeachtet der Haftung der Geschäftsführer für den der Gesellschaft daraus entstanden... mehr lesen...
Begründung: Die beklagte Bank war durch Jahre hindurch die Hausbank der Firma E*** Elektrizitäts- und Metallwaren-Industrie Gesellschaft mbH (im folgenden: E***). Die geschäftliche Entwicklung der Firma E*** verlief bis Ende 1976 zufriedenstellend; die Bilanz für das Geschäftsjahr 1977 wies hingegen Verluste auf, die sich im Geschäftsjahr 1978 vergrößerten. Ende 1979, Anfang 1980 zeichnete sich eine bedeutende Krise des Unternehmens ab. Im Zusammenhang damit wurden zur Klärung der... mehr lesen...
Norm: GmbHG §36 Abs2
Rechtssatz: Wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren gegangen ist, hat die Generalversammlung über die wegen drohender Insolvenz zu treffenden Maßnahmen zu beschließen. Entscheidungstexte 1 Ob 571/86 Entscheidungstext OGH 14.07.1986 1 Ob 571/86 Veröff: JBl 1986,713 = RdW 1986,336 = GesRZ 1987,46 (zustimmend Holeschofsky, 34) ... mehr lesen...