RS OGH 2013/8/28 6Ob88/13d

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Veröffentlicht am 28.08.2013
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Norm

GmbHG §25 Abs1 Z1
GmbHG §36 Abs2
GmbHG §41

Rechtssatz

Nach § 36 Abs 2 GmbHG hat mindestens einmal jährlich eine Generalversammlung stattzufinden. Beschlüsse über die Entlastung der Geschäftsführer sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahres für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Die zitierten Bestimmungen sind aber ? ungeachtet der Haftung der Geschäftsführer für den der Gesellschaft daraus entstandenen Schaden (§ 25 GmbHG) ? nicht als „zwingende Vorschriften“ iSd § 41 Abs 1 Z 2 GmbHG zu qualifizieren. Auch nach Ablauf der Frist des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG ist es noch möglich, wirksame Beschlüsse zu fassen. Eine spätere Beschlussfassung macht den Gesellschafterbeschluss weder nichtig noch anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 88/13d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 88/13d
    Veröff: SZ 2013/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129021

Im RIS seit

14.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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