Norm: GmbHG §30l
Rechtssatz: Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch § 30l GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analo... mehr lesen...