RS OGH 1986/3/20 6Ob541/86

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Veröffentlicht am 20.03.1986
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Norm

GmbHG §30l

Rechtssatz

Die Bestellung eines Prozessvertreters für die Gesellschaft in einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch die Geschäftsführer wegen Interessenwiderstreites ausgeschlossen ist, ist durch § 30l GmbHG vorgezeichnet. Diese Regelung ist auf den rechtsähnlichen Fall, dass eine aktive Prozessvertretung der Gesellschaft durch ihre zwei gesamtvertretungsbefugten, aber uneinigen Geschäftsführer ausgeschlossen wird, analog anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 541/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 541/86
    Veröff: SZ 59/55 = RdW 1986,210 = GesRZ 1986,152 = NZ 1987,349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0059926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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