Norm: GmbHG §30i Abs3
Rechtssatz: Diese Vorschrift ist zwingend. Sie dient der Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ist daher als Schutzgesetz zu werten. Bloße Information einzelner Aufsichtsratsmitglieder kann Aufsichtsratssitzungen nicht ersetzen. Entscheidungstexte 1 Ob 144/01k Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k Veröff: SZ 2002/26 ... mehr lesen...