Norm
GmbHG §30i Abs3Rechtssatz
Diese Vorschrift ist zwingend. Sie dient der Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ist daher als Schutzgesetz zu werten. Bloße Information einzelner Aufsichtsratsmitglieder kann Aufsichtsratssitzungen nicht ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116169Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_004