RS OGH 2002/2/26 1Ob144/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

GmbHG §30i Abs3

Rechtssatz

Diese Vorschrift ist zwingend. Sie dient der Wahrung der Interessen der Gesellschaft und ist daher als Schutzgesetz zu werten. Bloße Information einzelner Aufsichtsratsmitglieder kann Aufsichtsratssitzungen nicht ersetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116169

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00144_01K0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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