Rechtssatz: Ein bloß dem Firmenbuchgericht gegenüber erklärter Rücktritt des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH ist nicht wirksam, sondern muss nach § 16a Abs. 2 GesmbH-Gesetz der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung -wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde - oder gegenüber allen Gesellschaftern erklärt werden. Dies ist gegenständlich seitens des Beschuldigten nicht erfolgt und trifft diesen, da er seinen Rücktritt weder gegenüber der Generalversammlung noch gegen... mehr lesen...