Ein bloß dem Firmenbuchgericht gegenüber erklärter Rücktritt des handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH ist nicht wirksam, sondern muss nach § 16a Abs. 2 GesmbH-Gesetz der Rücktritt gegenüber der Generalversammlung -wenn dies in der Tagesordnung angekündigt wurde - oder gegenüber allen Gesellschaftern erklärt werden. Dies ist gegenständlich seitens des Beschuldigten nicht erfolgt und trifft diesen, da er seinen Rücktritt weder gegenüber der Generalversammlung noch gegenüber dem Gesellschafter xxx erklärt hat somit die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit.