Der Kläger begehrte die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg protokollierten Firma A GesmbH. Er brachte vor, die Streitteile seien Gesellschafter dieser Gesellschaft mit einem Geschäftsanteil von 60 000 S (beklagte Partei) und 40 000 S (klagende Partei). Der Beklagte sei der einzige Geschäftsführer der GesmbH. Beide Streitteile hätten ihre Geschäftsanteile im Rahmen eines Treuhandverhältnisses zu Alois W erworben. Alois W hab... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15aGmbHG nF §16 Abs2GmbHG §16a
Rechtssatz: Das Gericht kann nach einem auf Abberufung lautenden Urteil der Gesellschaft keinen neuen Geschäftsführer - abgesehen von den Fällen des § 15 a GmbHG - aufzwingen. Es ist nach einem derartigen Urteil Sache der Gesellschafter der GmbH, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Unterlassen sie eine Bestellung, so kann ein Beteiligter und unter Umständen auch ein Gesellschafter beim Registerg... mehr lesen...