Norm
GmbHG §15aRechtssatz
Das Gericht kann nach einem auf Abberufung lautenden Urteil der Gesellschaft keinen neuen Geschäftsführer - abgesehen von den Fällen des § 15 a GmbHG - aufzwingen. Es ist nach einem derartigen Urteil Sache der Gesellschafter der GmbH, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Unterlassen sie eine Bestellung, so kann ein Beteiligter und unter Umständen auch ein Gesellschafter beim Registergericht den Antrag auf vorläufige Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 15 a GmbHG stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011