RS OGH 1982/6/9 6Ob656/82, 6Ob170/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1982
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Norm

GmbHG §15a
GmbHG nF §16 Abs2
GmbHG §16a

Rechtssatz

Das Gericht kann nach einem auf Abberufung lautenden Urteil der Gesellschaft keinen neuen Geschäftsführer - abgesehen von den Fällen des § 15 a GmbHG - aufzwingen. Es ist nach einem derartigen Urteil Sache der Gesellschafter der GmbH, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen. Unterlassen sie eine Bestellung, so kann ein Beteiligter und unter Umständen auch ein Gesellschafter beim Registergericht den Antrag auf vorläufige Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 15 a GmbHG stellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 656/82
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 656/82
    Veröff: SZ 55/86 = JBl 1983,262 = GesRZ 1982,253
  • 6 Ob 170/07d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 170/07d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Rücktritt des Alleingesellschafters als alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer. Ein amtwegiges Vorgehen zur Installierung handlungsfähiger Organe der Gesellschaft ist nicht normiert; das Gesetz überlässt es den wirtschaftlich interessierten Beteiligten, dafür zu sorgen. (T1); Veröff: SZ 2007/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059963

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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