Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH mit Sitz in Niederösterreich (mit dem erstbis fünftangefochtenen Bescheid unter anderem, mit dem sechst- und siebtangefochtenen Bescheid ausschließlich) wegen Übertretungen nach § 22 Abs. 1 Z. 1 lit. c iVm § 16 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, (AÜG) bestraft, weil er in nachstehend angeführten Fällen als Beschäftiger an... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht60/02 Arbeitnehmerschutz62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AÜG §1 Abs2 Z5;AÜG §16 Abs3;AÜG §16 Abs4;AÜG §22 Abs1 Z1 litc;GmbHG §115 Abs1;GmbHG §115 Abs2; Beachte Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden 94/11/0275, 0282, 0374 bis 0377
Rechtssatz: Das Konzernverhältnis ist zu verneinen, wenn der Besch selber keine einheitliche Leitung behauptet... mehr lesen...