RS Vwgh 1996/1/30 94/11/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §1 Abs2 Z5;
AÜG §16 Abs3;
AÜG §16 Abs4;
AÜG §22 Abs1 Z1 litc;
GmbHG §115 Abs1;
GmbHG §115 Abs2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/11/0275, 0282, 0374 bis 0377

Rechtssatz

Das Konzernverhältnis ist zu verneinen, wenn der Besch selber keine einheitliche Leitung behauptet und ihm in der ungarischen Gesellschaft (welche der inländischen Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Besch ist, ausländische Arbeitskräfte überlassen hat) keine Organstellung, sondern nur eine kapitalmäßige Beteiligung (hier 50 vH) zugekommen ist. Wird ein beherrschender Einfluß der inländischen Gesellschaft auf die ungarische nicht konkret dargetan, kann auch nicht von einem "Unterordnungskonzern" iSd § 115 Abs 2 GmbHG ausgegangen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110060.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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