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21/03 GesmbH-RechtNorm
AÜG §1 Abs2 Z5;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 94/11/0275, 0282, 0374 bis 0377Rechtssatz
Das Konzernverhältnis ist zu verneinen, wenn der Besch selber keine einheitliche Leitung behauptet und ihm in der ungarischen Gesellschaft (welche der inländischen Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Besch ist, ausländische Arbeitskräfte überlassen hat) keine Organstellung, sondern nur eine kapitalmäßige Beteiligung (hier 50 vH) zugekommen ist. Wird ein beherrschender Einfluß der inländischen Gesellschaft auf die ungarische nicht konkret dargetan, kann auch nicht von einem "Unterordnungskonzern" iSd § 115 Abs 2 GmbHG ausgegangen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110060.X01Im RIS seit
20.11.2000