Norm: GmbHG §49GmbHG §76NO §87
Rechtssatz: Wenn nur die Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mbH mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit eine Satzungsänderung (hier über Zustimmungsrechte der Gesellschafter bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen) beschließen und den darüber errichteten Notariatsakt fertigen, kann die Satzungsänderung im Firmenbuch mangels notarieller Beurkundung gemäß § 49 Abs1 GmbHG nicht eingetragen werden. Ein ... mehr lesen...
Begründung: Nach P 10. der Satzung der Gesellschaft mbH ist eine Veräußerung, Verpfändung oder sonstige Belastung von Geschäftsanteilen an einen Nichtgesellschafter nur mit Zustimmung der Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen zulässig. Die Geschäftsführer der Gesellschaft beantragten am 10. 11. 1998 beim Firmenbuchgericht ua die Eintragung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages in seinem Punkt 10. aufgrund eines Beschlusses der... mehr lesen...