RS OGH 1999/5/20 6Ob23/99x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1999
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Norm

GmbHG §49
GmbHG §76
NO §87

Rechtssatz

Wenn nur die Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mbH mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit eine Satzungsänderung (hier über Zustimmungsrechte der Gesellschafter bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen) beschließen und den darüber errichteten Notariatsakt fertigen, kann die Satzungsänderung im Firmenbuch mangels notarieller Beurkundung gemäß § 49 Abs1 GmbHG nicht eingetragen werden. Ein Notariatsakt könnte die fehlende Beurkundung nur dann ersetzen, wenn alle Gesellschafter ihren Willen vor dem Notar einstimmig erklären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112048

Dokumentnummer

JJR_19990520_OGH0002_0060OB00023_99X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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