Norm
GmbHG §49Rechtssatz
Wenn nur die Mehrheitsgesellschafter einer Gesellschaft mbH mit der in der Satzung vorgesehenen Mehrheit eine Satzungsänderung (hier über Zustimmungsrechte der Gesellschafter bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen) beschließen und den darüber errichteten Notariatsakt fertigen, kann die Satzungsänderung im Firmenbuch mangels notarieller Beurkundung gemäß § 49 Abs1 GmbHG nicht eingetragen werden. Ein Notariatsakt könnte die fehlende Beurkundung nur dann ersetzen, wenn alle Gesellschafter ihren Willen vor dem Notar einstimmig erklären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112048Dokumentnummer
JJR_19990520_OGH0002_0060OB00023_99X0000_001