Norm: GBG §33 Abs1 litaNO §2NO §36NO §55ZPO §292
Rechtssatz: Ein Notariatsakt ist nur insoweit eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 33 Abs 1 lit a GBG (vgl auch § 292 Abs 1 ZPO), als er von einem öffentlichen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse aufgenommen wurde und mit dem im § 32 GBG vorgeschriebenen Erfordernissen versehen ist; es gehört aber nicht zu den Amtsbefugnissen eines öffentlichen Notars, in einem Notariatsakt das V... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia9ABGB §1299 DNO §55NO §79
Rechtssatz: Beglaubigung einer Unterschrift, ohne daß der Notar und die Identitätszeugen den Unterschriftgeber gesehen oder befragt hätten - Rechtswidrigkeitenszusammenhang bei Mißbrauch durch Vollmachtnehmer. Entscheidungstexte 6 Ob 575/76 Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 575/76 Veröff: JBl 1977,372 ... mehr lesen...