Norm: NO §54NO §66NO §68
Rechtssatz: Bei Errichtung eines Notariatsakts müssen die (darin als erschienen angeführten) Parteien gleichzeitig anwesend sein; die Parteien auch noch bei ihrer eigenen Unterfertigung gemeinsam anwesend sein, aber nicht mehr bei der Unterfertigung der Urkunde durch die gegebenenfalls mitwirkenden Zeugen und den Notar. Die Verletzung der Unterschriftsreihenfolge des § 68 NO führt nicht zum Solennitätsverlust iSd § 66... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1) Der Oberste Gerichtshof hatte bisher - soweit die Rechtsprechung überschaubar ist - zwar nicht die Frage zu beantworten, ob ein Erbverzicht unter Ausnahme des Berufungsgrundes der letztwilligen Verfügung zugunsten des Verzichtenden zulässig und wirksam ist, doch ist es bisher nach allgemeiner Ansicht in der Literatur völlig unstreitig, daß sich der Erbverzicht nach § 551 ABGB auf bestimmte oder auf alle Berufungsgründe (z... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z17 IIONO §54
Rechtssatz: Wird Gegenstand und Umfang der geschuldeten Leistung durch eine dem Notariatsakt beigeheftete, Privaturkunde - vom Notar gemäß § 54 Abs 1 und 2 NO bekräftigt - ergänzt, so bildet der Notariatsakt einen Exekutionstitel. Entscheidungstexte 3 Ob 46/74 Entscheidungstext OGH 19.03.1974 3 Ob 46/74 NZ 1974,156 ... mehr lesen...
Norm: NO §54NO §68NZwG §1
Rechtssatz: Die Solennisierung einer Privaturkunde ersetzt die Errichtung eines Notariatsaktes. Rechtsgeschäfte, die dem NZwG unterliegen, können daher wirksam durch Solennisierung der darüber errichteten Privaturkunde abgeschlossen werden (so schon
Spruch: 33 alt), unter Ablehnung der gegenteiligen Auffassung Weiß in Klang 2.Auflage V,698). Entscheidungstexte 5 Ob 346... mehr lesen...