Rechtssatz: Aus dem Gesetzestext und den entsprechenden Materialien (vgl ErläutRV 952 BlgNR 23. GP 116) ergibt sich insgesamt, dass die Erforderlichkeit der notariellen (oder gerichtlichen) Beglaubigung zweifelsfrei den Zweck verfolgt, dass im Zuge der Vornahme dieses förmlichen Aktes auch eine (zumindest grobe) inhaltliche Prüfung dieser Haftungserklärung vorgenommen bzw dem Erklärenden zumindest die Rechtsfolgen dieses Aktes deutlich gemacht werde. Für eine derartige Sichtweise spricht a... mehr lesen...